Das Pflegegeld, das eine Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes bezieht, stellt keine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Schuldnerin selbst ist nicht pflegebedürftig. Pflegebedürftig im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (vgl. § 14 SGB XI). Dies trifft auf den Sohn der Schuldnerin zu, nicht auf die Schuldnerin. Nur der Sohn der Schuldnerin bezieht Leistungen der Pflegeversicherung, die ihm helfen sollen, trotz seines Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Das Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI steht dem Pflegebedürftigen zu. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Wortlaut des Gesetzes, in dem es heißt (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI): „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.“ Es handelt sich um eine Leistung der Pflegeversicherung (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) an den Pflegebedürftigen.
Die Schuldnerin, die ihren pflegebedürftigen Sohn versorgt, ist eine Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI. Pflegepersonen im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (vgl. § 19 Satz 1 SGB XI). Das Pflegegeld, welches dem Pflegebedürftigen zusteht, wird an sie weitergeleitet. Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB XI bleibt Pflegegeld nach § 37 SGB XI, welches an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson grundsätzlich unberücksichtigt. Das heißt im Umkehrschluss, dass es ansonsten keinen besonderen Schutz genießt, sondern den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung unterfällt.
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