Legt der anwaltliche
Betreuer des Schuldners im Insolvenzverfahren sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ein, ergibt die gebotene Auslegung im Regelfall, dass das Rechtsmittel im Namen des Schuldners eingelegt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit Beschluss vom 6. August 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 18. April 2023 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 9.114,73 € fest.
Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer des Schuldners sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 1.924,33 € festgesetzt. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der weitere Beteiligte die Festsetzung der Vergütung in der von ihm beantragten Höhe und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.