Die vom
Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Inflationsausgleichsprämie sei Arbeitseinkommen und nach Maßgabe des § 850c ZPO pfändbar. Anders als bei der Energiepreispauschale habe der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet. Mangels Zweckbindung sei die Prämie nicht nach § 851 ZPO unpfändbar. Sie stelle keine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO dar. Die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie bedeute keine unbillige Härte im Sinne des § 765a ZPO. Denn aufgrund der regelmäßigen Arbeitseinkünfte des Schuldners und seiner Unterhaltspflichten sei nach der Tabelle zu § 850c ZPO nur die Hälfte der Inflationsausgleichsprämie pfändbar. Die andere Hälfte verbleibe pfandfrei und könne zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerungen verwandt werden. Unabhängig davon habe der Schuldner die Möglichkeit, einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu stellen.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den beantragten Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie über die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO hinaus abgelehnt und angenommen, dass die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen in den Grenzen des § 850c ZPO pfändbar ist.
Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Der Pfändungsschutz für Forderungen bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Danach gelten die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Abs. 2 bis 4 ZPO entsprechend.
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