Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.283 Anfragen

Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ansprüche auf Auskunft über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall, dem Erben als Schuldner und der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt, §§ 195, 199 BGB. Für den Beginn der Verjährung kommt es mithin nicht auf die Kenntnis der Zusammensetzung und des Wertes des Nachlasses an. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte bzgl. eines zuvor unbekannten Nachlassgegenstands erst Kenntnis, wenn der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB verjährt ist, verbleibt es bei der Verjährung, denn Sinn und Zweck der Verjährung ist es, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen.

Zur Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des nach §§ 2325 ff BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechtigung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches erforderlich ist, in der Auflistung aber nicht schon aus anderen Gründen enthalten sind (z.B. die Person eines Zuwendungsempfängers im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach § 2325 BGB, den Güterstand des Erblassers etc). Die Auskunftspflicht erstreckt sich weiterhin grundsätzlich zwar nicht über den Bestand des Nachlasses hinaus auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat; eine Ausnahme gilt allerdings nicht nur für ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, sondern auch für seine unbenannten Zuwendungen an den Ehegatten, ggf. auch über die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB hinaus. Die Auskunft muss so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist. Bei nach §§ 2325 ff BGB anrechnungsfähigen Schenkungen sind der Name des Leistungsempfängers und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zu bezeichnen. Bei gemischten Schenkungen besteht hingegen nach wohl zutreffender Auffassung kein Auskunftsanspruch auf Mitteilung des Werts der ausgetauschten Leistungen, sondern lediglich ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, der jedoch an den vom Pflichtteilsberechtigten zu erbringenden Beweis der Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum fiktiven Nachlass geknüpft ist, denn dem Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass zu erleichtern. Besteht der begründete Verdacht, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte deshalb zwar einen Auskunftsanspruch, aber noch keinen Wertermittlungsanspruch, da dieser den Beweis voraussetzt, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung tatsächlich vorliegt. Da der Nachlass mit den Wertermittlungskosten beschwert wird (§ 2314 Abs. 2 BGB), kann der Wertermittlungsanspruch nicht auf einen bloßen Verdacht hin zugesprochen werden. Der Nachweis einer gemischten Schenkung soll allerdings nach teilweise vertretener Rechtsauffassung bereits im Wege einer groben Überschlagsrechnung geführt und auf ihrer Grundlage eine genaue Wertermittlung verlangt werden können.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.283 Beratungsanfragen

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...

Verifizierter Mandant