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Selbstbehalt des Schuldners für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten bei Vollstreckung rückständigen Unterhalts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Wird (nur) rückständiger Unterhalt vollstreckt, kann bei der Bemessung des Selbstbehalts nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten nur der tatsächlich geleistete Unterhalt berücksichtigt werden.

Steht fest, in welcher Höhe der Schuldner laufenden Unterhalt tatsächlich leistet, ist dieser konkrete Betrag (auf Erinnerung des Schuldners) in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen und der Schuldner gehalten, diesen Betrag zur gleichmäßigen Befriedigung aller Unterhaltsberechtigten zu verwenden. Soweit Unterhaltsberechtigte dabei vom Schuldner nicht entsprechend ihres Anteils bedacht werden, steht es diesen frei, den vollen Unterhaltsbetrag (ggfs. im Wege der Zwangsvollstreckung) geltend zu machen und eine Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen.

Soweit im Übrigen erkennbar ist, dass sich der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solchen richtet, steht der Auslegung als Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, wenn der – anwaltlich vertretene – Schuldner mit der „Vollstreckungserinnerung“ ausdrücklich beantragt, ihm „gemäß § 850f Abs. 1 ZPO sein vollständiges Arbeitseinkommen als unpfändbar zu belassen“.


LG Gera, 21.01.2025 - Az: 7 T 45/24

ECLI:DE:LGGERA:2025:0121.7T45.24.00

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