Eine physische oder psychische Belastung des Schuldners (oder eines Angehörigen des Schuldners) steht einer Zwangsvollstreckung erst dann entgegen, wenn hierdurch im Einzelfall ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) droht.
Bei § 765a ZPO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Die Gewährung von Räumungsschutz kommt nur dann infrage, wenn die
Räumung zum beabsichtigten Zeitpunkt nach der Überzeugung aller vernünftig denkenden Bürger sittenwidrig und zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde.
Die Behauptung einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners reicht für sich alleine nicht aus, wenn durch die drohende Zwangsräumung eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu befürchten ist.
Für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Räumung trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. Dabei hat der Schuldner bei der Erbringung des Beweises mitzuwirken. Hierzu zählt insbesondere, sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen, einen Termin zu vereinbaren und die notwendige Untersuchung durchführen zu lassen.