Der Vermieter einer Sozialwohnung kann grundsätzlich kündigen, wenn er die Wohnung einem Mieter überlassen hat, der nicht zum Kreis der Wohnberechtigten nach §§ 4ff.
WoBindG, § 25 des II. WoBauG gehört, die Behörde deshalb die
Kündigung des Mietverhältnisses verlangt und dem Vermieter bei Fortsetzung des Mietverhältnisses Nachteile nach §§ 25, 26 WoBindG drohen. Die Androhung der Nachteile gehört nicht zu den Kündigungsvoraussetzungen.
Bei einem nachträglichen Wegfall der Berechtigung überwiegt das Freimachungsinteresse des Vermieters das Bestandsinteresse des Mieters nach weit verbreiteter Auffassung nicht. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall gegen den Vermieter keine rechtlichen Sanktionen verhängt werden könnten und die Räumung allein in öffentlichem Interesse liege, ohne dass private Interessen des Vermieters berührt würden. Es sei nicht seine Aufgabe, öffentliche Interessen zu verfolgen. Wegen der rechtlichen Trennung privater und öffentlicher Belange gelte dies auch, wenn die öffentliche Hand Vermieterin ist.