Im vorliegenden Fall schaffte es ein Fluggast trotz rechtzeitigem Erscheinens am Flughafen nicht einmal in den Sicherheitsbereich. Die Beförderung auf dem gebuchten
Flug wurde ihm in der Folge verweigert.
In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten sowie ein
Ausgleichsanspruch nach
Art. 4 Abs. 3 i. V. m.
Art. 8 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 wegen der Nichtbeförderung mit dem gebuchten Flug, wenn er nicht in den Sicherheitsbereich des Flughafens und damit zum Flugsteig gelangen konnte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung über die von der Beklagten durchzuführenden Flugreise von Berlin nach Madrid am 07.10.2022 und zurück am 08.10.2022. Der Kläger zahlte 978,03 Euro für die Flugreise.
Geplante Abflugzeit für den Hinflug am 07.10.2024 war um 11:40 Uhr.
Die Beklagte gibt auf ihrer Homepage eine Annahmeschlusszeit von 45 Minuten an.
Der Kläger begab sich am 07.10.2022 um 10:10 Uhr am Flughafen Berlin an den durch die Anzeigen ausgewiesenen Abfertigungsschalter 124-126 am Terminal 1, der auch auf die Abfertigung durch die Beklagte hinwies. Er stellte sich in der Priority-Line an. Vor ihm standen ca. 10 bis 15 weitere Personen in der Warteschlange. Die Abfertigung der vor dem Kläger befindlichen Personen dauerte länger, weil sich keine Mitarbeiter an der Abfertigung befanden.
Um 10:55 Uhr wechselte die Anzeige am Abfertigungsschalter und statt der Beklagten wurde nunmehr die Finnair ausgewiesen. Zum selben Zeitpunkt wechselte die Anzeige auf dem Terminalbildschirm von „Check in“ auf „Boarding“. Der Kläger begab sich darauf hin zum Informationsschalter des Flughafens. Von dort wurde der Kläger an verwiesen, den von der Beklagten eingesetzten Dienstleister für die Abfertigung. S teilte dem Kläger mit, es sei ein Fehler bei der Anzeige passiert. Die Beförderung auf dem gebuchten Flug wurde dem Kläger darauf hin verweigert.
Auf die Aufforderung zur Flugpreiserstattung und Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400,00 Euro verweigerte die Beklagte am 11.10.2022 die Zahlung.
Mit Schreiben vom 14.10.2022 forderte der Prozessbevollmächtigte die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf.
Mit Hinweis vom 21.11.2022 hat das Gericht die Beklagte auf die örtliche Unzuständigkeit sowie die Folgen einer rügelosen Einlassung in der Hauptsache hingewiesen. Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 ein Versäumnisurteil zu Lasten der Beklagten erlassen, das der Beklagten 25.04.2024 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 08.05.2024 hat die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt.
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