Es besteht keine Verpflichtung der Fluggesellschaft zur
Ausgleichsleistung wegen
Flugverspätung nach
Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004, wenn der Passagier während des Wartens vom
Reisevertrag zurücktritt oder selbst eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft vornimmt. Der verspätet durchgeführte Flug und die vom Fluggast selbst organisierte Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel können nicht verknüpft werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Flug am 11.10.2012 von Stuttgart nach Palma de Mallorca (Spanien) mit vorgesehenem Abflug um 06:30 Uhr und geplanter Ankunft um 08:35 Uhr war Bestandteil einer von der Klägerin bei einem
Reiseveranstalter gebuchten
Pauschalreise für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Nachdem den Passagieren am Flughafen mitgeteilt wurde, der Start werde sich zunächst auf 13:55 Uhr und dann voraussichtlich auf 18:50 Uhr verschieben, buchte die Klägerin für sich und ihre Mitreisenden über den Veranstalter A eine Ersatzreise. Sie flogen dann mit einer anderen Fluggesellschaft um 17:20 Uhr ab und landeten gegen 20:00 Uhr auf Mallorca. Die Beklagte hat u.a. eingewandt, dass der Gruppe der Klägerin schon deshalb keine Ausgleichsleistungen zustehe, weil sie an dem tatsächlich um ca. 12 ½ Stunden verspäteten Flug der Beklagten gar nicht selbst teilgenommen hätten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin kann die Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 7 FluggastrechteVO für sich und ihre Mitreisenden nicht verlangen, da solche Ansprüche schon dem Grunde nach nicht bestehen.
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