Bei einem mit einer Wohngemeinschaft abgeschlossenen Mietvertrag muss der Vermieter damit rechnen, dass sich die Zusammensetzung der WG verändert. Daher hat die WG Anspruch auf den Austausch einzelner Mieter, sofern gegen den Austausch im konkreten Fall keine triftigen Gründe sprechen.
Allein der Umstand, dass es sich bei den ursprünglichen Mietvertragsparteien um drei Freundinnen handelte, steht dem nicht entgegen.
Aufgrund der Gesamtumstände ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Vermieterseite sich konkludent mit dem Eintritt des Klägers zu 3) in das Mietverhältnis einverstanden erklärt hat.
Die Kammer verkennt nicht, dass in bloßem Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung gesehen werden kann.
Dies ist jedoch dann anders zu werten, wenn der Antragsempfänger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern.
So verhält es sich vorliegend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei einer studentischen Wohngemeinschaft, wie sie zumindest ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages auf Mieterseite bestand, hat ein Vermieter grundsätzlich damit zu rechnen, dass diese aufgrund der anstehenden Änderungen der Lebensverhältnisse der einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft nicht von fortdauerndem Bestand ist.Allein der Umstand, dass es sich bei den ursprünglichen Mietvertragsparteien um drei Freundinnen handelte, steht dem nicht entgegen.
Aufgrund der Gesamtumstände ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Vermieterseite sich konkludent mit dem Eintritt des Klägers zu 3) in das Mietverhältnis einverstanden erklärt hat.
Die Kammer verkennt nicht, dass in bloßem Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung gesehen werden kann.
Dies ist jedoch dann anders zu werten, wenn der Antragsempfänger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern.
So verhält es sich vorliegend.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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