Grundsätzlich benötigt der Hauptmieter eine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung nach
§ 540 BGB.
Ein daraufhin abgeschlossener Untermietvertrag gilt nur im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter.
Nach
§ 546 Abs.2 BGB muss grundsätzlich auch der Untermieter ausziehen, wenn das Hauptmietverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter endet.
Jedoch steht dem Untermieter unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hauptmieter zu, wenn diesem aufgrund eigenen Verschuldens vom Vermieter fristlos gekündigt wird und der Untermieter deshalb ausziehen muß.
Nach
§ 540 Abs. 2 BGB ist der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber für die Schäden, die aufgrund eines Verschuldens des Untermieter beim Gebrauch der Wohnung entstehen, verantwortlich.