Die Vermietung einer Wohnung an einen Mieter, damit dieser die Wohnung untervermieten kann und der Umgehenung des Kündigungsschutzes des Wohnungsmieters dient, ist unzulässig. In diesem Fall liegt eine gewerbliche
Untervermietung im Sinne von
§ 565 Abs. 1 BGB vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zur älteren (Missbrauchs-)Lösung des BGH (BGH, 21.04.1982 - Az: VIII ARZ 16/81) und zur Rechtslage vor Schaffung der Regelung in § 565 BGB (bzw. der gleichlautenden Vorschrift des § 549a BGB aF) kann eine Grundrechtsverletzung – in dem entschiedenen Fall eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG - nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte begangen werden, dies insbesondere dann, wenn sie im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer (auch) dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, 11.06.1991 - Az: 1 BvR 538/90).
Anlass der Entscheidung des BVerfG – und nachfolgend der Schaffung der Regelung in § 565 BGB - war (zwar) eine Weitervermietung im Rahmen des sogen. Bauherrenmodells.
Die Feststellungen des BVerfG beschränken sich jedoch keineswegs auf diese Vermietungskonstellation.
Der Entscheidung zugrunde liegt (unter anderem) die Feststellung, dass der Untermieter von Wohnraum wegen des Räumungsanspruchs des Vermieters gegen den Untermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses aus
§ 546 Abs. 2 BGB (§ 556 Abs. 3 BGB aF) weniger geschützt ist. Die Schutzlücke wirke sich weniger aus, wenn der (Haupt-)Mieter sich im Verhältnis zum Hauptvermieter seinerseits auf die Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraum berufen könne, was bei einer gewerblichen Zwischenvermietung nicht der Fall sei.
Der Schutz eines solchen Mieters bleibe trotz der Missbrauchslösung des BGH (vgl. auch BGH, 20.03.1991 - Az: VIII ARZ 6/90) hinter dem Schutz eines Mieters zurück, der den Wohnraum unmittelbar vom Eigentümer gemietet habe. Der BGH hatte in der vorzitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht gewusst habe, dass er gegenüber dem Eigentümer keinen Wohnraumkündigungsschutz genießt. Das BVerfG sah darin keinen die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund, weil der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für Wohnraum gerade nicht davon abhängig mache, ob der Mieter eine Beendigungsmöglichkeit absehen konnte.
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