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Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. Hat der zivilrechtlich Berechtigte seine Zustimmung verweigert, so steht der Verwertung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegen, solange nichts auf seine Bereitschaft hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

Nach diesen Maßgaben stellt die Verweigerung der Zustimmung zur Nutzungsänderung durch die Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung vom 16. Oktober 2023 ein solches, schlechthin nicht ausräumbares Hindernis dar. Sie hat in diesem Schreiben an die Beklagte eindeutig erklärt, mit der von der Klägerin begehrten Gewerbenutzung nicht einverstanden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Eigentümerin diesen Standpunkt aufgegeben haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Darauf, ob ein Vermieter von Wohnraum eine berufliche Tätigkeit von Mietern zu dulden hat, wenn diese sich bei einer tatsächlich stattfindenden Wohnnutzung noch innerhalb des nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des Wohnens hält, oder der Vermieter eine solche teilweise gewerbliche oder (frei-)berufliche Nutzung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu erlauben hat, kommt es vorliegend schon nicht an. Denn Gegenstand dieses Verfahrens ist gerade die Genehmigung der Nutzungsänderung vom Nutzungszweck Wohnen zu einer ausschließlich gewerblichen Nutzung als Prostitutionsstätte. In der im Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung (Heft 1, Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs) hat die Klägerin dabei als Nutzungszweck die Vermietung von Arbeitsräumen, um der Prostitution nachzugehen, angegeben. Soweit die Klägerin erstmals pauschal mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 vorgetragen hat, sie nutze die Räumlichkeiten auch selbst, kann es sich hierbei angesichts der begehrten Genehmigung der Nutzungsänderung nicht um eine Wohnnutzung handeln. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob es nach der Verkehrsanschauung noch innerhalb des Begriffs des Wohnens liegt, wenn ein Mieter in der von ihm bewohnten Wohnung der Prostitution nachgeht.

Unabhängig davon wäre eine zivilrechtliche Verpflichtung der Vermieterin zur Duldung oder Erlaubnis der Nutzung der Wohnung als Prostitutionsstätte schon deswegen ausgeschlossen, weil mit Blick auf die wechselnden transsexuellen Prostituierten, denen die Klägerin die gesamte Wohnung - nach eigenem Vortrag zur „gelegentlichen Mitnutzung“ - untervermietet, schon keine teilgewerbliche Nutzung gegeben ist. Zwar ist der Klägerin nach dem Wohnraummietvertrag vom 29. Dezember 2013 die Untervermietung zu dem vertraglich bestimmten Zweck (Ziffer 7.1) des Wohnens gestattet (Ziffer 8.2). Ihre Untermieter nutzen die Wohnung aber nicht zu Wohnzwecken, sondern als Prostitutionsstätte - nach Angaben der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz mit einem Publikumsverkehr von zwei bis vier Freiern am Tag - und damit ausschließlich als Gewerbebetrieb. Eine Wohnnutzung durch die Prostituierten, insbesondere „die Übernachtung in der Betriebsstätte“, ist ausweislich des mit der Beantragung einer prostitutionsschutzrechtlichen Genehmigung eingereichten Betriebskonzepts ausdrücklich ausgeschlossen (Heft 2, Bl. 56 des Verwaltungsvorgangs).


OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - Az: 10 A 3502/20

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1123.10A3502.20.00

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