- Mietrecht
- Gesetze
- BGB
Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.762 Anfragen
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.762 Beratungsanfragen
Nach Anfrage , sofortiges Kostenangebot. Nach der Zahlung bekommt man zeitnah eine gut verständliche und kompetente Beratung.
Ich habe diese ...
Verifizierter Mandant
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...
Verifizierter Mandant