Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn ein Baum bei der letzten Kontrolle keine äußerlich erkennbaren Schäden aufweist und keine Anzeichen vorliegen, die auf eine besondere Gefahr hindeuten.
Eine Haftung scheidet aus, wenn die regelmäßige Baumkontrolle ordnungsgemäß durchgeführt wurde und sich aus fachlicher Sicht keine Hinweise auf eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Gefahr ergaben. Der Eigentümer bzw. die mit der Kontrolle beauftragte Stelle genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn ein gesunder Zustand des Baums festgestellt wird.
Privatgutachten, die von einer Partei vorgelegt werden, sind lediglich als qualifizierter Parteivortrag zu werten und haben nicht denselben Beweiswert wie gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten. Widersprüche zwischen Privatgutachten und gerichtlichen Gutachten müssen im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt, aber nicht zwingend durch persönliche Anhörung des Privatgutachters aufgeklärt werden.
Das Gericht ist verpflichtet, bei widersprüchlichen fachlichen Einschätzungen die Gründe der Abweichung nachvollziehbar zu bewerten. Dabei kann es im Ermessen des Gerichts stehen, in welcher Form eine Aufklärung erfolgt. Eine persönliche Gegenüberstellung der Sachverständigen ist nicht zwingend erforderlich, wenn die inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt und nachvollziehbar dokumentiert wird.
Wird ein gerichtliches Gutachten durch ein Parteigutachten nicht substantiell erschüttert, darf das Gericht sich auf die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen. Dies gilt auch dann, wenn das Parteigutachten Anlass für spätere Maßnahmen gibt, die jedoch nicht rückwirkend auf eine Pflichtverletzung schließen lassen.