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Schadenersatzansprüche, wenn nicht feststellbar ist, dass das Fahrzeug bei behauptetem Unfallereignis beschädigt wurde?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach den §§ 717 StVG, 115 VVG, 249 BGB trägt grundsätzlich der geschädigte Unfallbeteiligte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm verfolgten Schadenersatzanspruchs und damit auch für die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. ob und in welchem Umfang ihm durch das Schadenereignis ein Schaden entstanden ist.

Der Schadenersatzanspruch erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem Schädiger zu vertretenden Schadenereignisses erforderlich sind. Daher muss der Geschädigte sowohl den Umfang eines Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Eine Klage unterliegt grundsätzlich der Abweisung, wenn sich bei einem nachgewiesenen Schadensereignis auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität im Hinblick auf einen unstreitig vorliegenden Vorschaden nicht beweisen lässt, welcher konkrete Schaden entstanden ist. Denn in einem solchen Fall ist allenfalls der technisch und rechnerisch abgrenzbare Teil des Zweitschadens erstattungsfähig. Hierbei ist es aber nicht Sache des Gerichts, diesen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des Zweitschadens von Amts wegen zu ermitteln. Grundsätzlich kann der Geschädigte im Fall von Vorschäden die mit dem späteren Schadenereignis kompatiblen Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind, also Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren.

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