Bei
fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens sind Bilder vom reparierten Fahrzeug und die Reparaturdauerbestätigung einer Werkstatt nicht zum Ersatz von Nutzungsausfall geeignet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf
Nutzungsausfallentschädigung aus dem
Verkehrsunfall vom 24.09.2024.
Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Der Kläger entschied sich zu einer Instandsetzung seines Fahrzeuges in Eigenregie und legt seinem Anspruch eine Reparaturdauer von 7 Arbeitstagen zugrunde.
Die Beklagte hat den Anspruch abgelehnt und sich hierbei u.a. darauf gestützt, bei einem solchen Anspruch sei substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug an im einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Ferner sei die Reparatur nicht nachgewiesen.
Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich kein Reparaturnachweis. Es ist, wie von der Beklagten beanstandet, nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang hier eine Reparatur stattgefunden hat. Die mit Anlage vorgelegte Bestätigung des Autohauses ist nicht aussagekräftig und zum Beweis nicht geeignet. Sie bestätigt lediglich, dass sich das Fahrzeug im genannten Zeitraum zur Reparatur des Unfallschadens in der Werkstatt befunden hat. Welche Reparaturen aufgrund welches Unfalls und in welchem Umfang hier durchgeführt wurden, ergibt sich daraus nicht.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei spielt es auch eine Rolle, in welchem Umfang und wann an dem Fahrzeug gearbeitet wurde. Die Nutzungsentschädigung stellt ein Korrelat für den Ausgleich der Mietwagenkosten dar und geht keinesfalls über die dort geltenden Ansprüche hinaus. Demnach obliegt es dem Geschädigten bei Bestreiten durch einen Reparaturablaufplan die genaue Notwendigkeit aufzuzeigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.