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Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auch bei einem jüngeren Kraftfahrzeug muss sich der fiktiv abrechnende Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Vertragswerkstatt des Herstellers in der Nähe seines Wohnortes verweisen lassen, wobei kein annahmefähiges Reparaturangebot der Werkstatt vorliegen muss, sondern ein Prüfbericht ausreicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht verdienen.

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LG Magdeburg, 19.03.2021 - Az: 1 S 213/20 (108)

ECLI:DE:LGMAGDE:2021:0319.1S213.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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