Die Leistungsfreiheit eines
Kfz-Kaskoversicherers nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. setzt eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers voraus. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erheblich sind.
Im Rahmen der Schadensmeldung nach einem Vandalismusschaden besteht eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers. Diese umfasst insbesondere wahrheitsgemäße Angaben zum Schadenshergang, zur Schadenshöhe und zur durchgeführten oder beabsichtigten Reparatur. Gibt der Versicherungsnehmer in der Schadensmeldung an, das Fahrzeug sei bereits repariert worden, obwohl die Reparatur zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht erfolgt ist, stellt dies eine erhebliche Obliegenheitsverletzung dar.
Die nachträgliche Vorlage einer Reparaturrechnung beseitigt die Obliegenheitsverletzung nicht, wenn die Rechnung den tatsächlichen Umfang der durchgeführten Arbeiten nicht korrekt wiedergibt. Vorliegend betraf dies die Abrechnung einer vollständigen Neulackierung, obwohl lediglich ein Auspolieren der Kratzer erfolgt war. Weist ein Sachverständigengutachten durch Lackdickenmessungen nach, dass die in Rechnung gestellten Lackierarbeiten nicht durchgeführt wurden, sondern die Schadensbeseitigung auf andere, kostengünstigere Weise erfolgte, liegt eine vorsätzliche Täuschung vor.
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