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Unfall mit Mietwagen: Wer die Polizei nicht ruft, verliert seinen Versicherungsschutz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Gewerbliche Autovermieter können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam festlegen, dass eine gegen Aufpreis vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Mieter nach einem Unfall die Polizei nicht hinzuzieht. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Die Verpflichtung zur Hinzuziehung der Polizei begründet eine Obliegenheit des Mieters, die sich am Leitbild der Kaskoversicherung orientiert. Sie entspricht der Aufklärungspflicht, wie sie in § 7 Abs. 1 Satz 3 AKB 1975 für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage enthalten ist. Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei beizuziehen, damit diese vor Ort die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Diese Obliegenheit verpflichtet den Mieter nicht, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern.

Entgegen dem reinen Wortlaut entsprechender AGB-Klauseln führt die Nichthinzuziehung der Polizei nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Haftungsfreistellung. Die Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich ebenfalls am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für diese ist sowohl im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 4 AKB als auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen von zwei Faktoren abhängt: der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers und der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers.

Bei lediglich leicht fahrlässigen Obliegenheitsverstößen kann sich der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG, § 7 Abs. 5 Satz 4 AKB nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Im Falle grob fahrlässiger Obliegenheitsverstöße wird der Versicherer nur dann von der Leistung frei, wenn die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der zu erbringenden Leistung Einfluss gehabt hat. Bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen kann sich der Versicherer nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell geeignet war, die Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter.

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BGH, 10.06.2009 - Az: XII ZR 19/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg