Geschädigte können verpflichtet sein, nach einem Verkehrsunfall für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auf ein Angebot der gegnerischen Versicherung einzugehen, wenn dieses günstiger ist als eigene Optionen. Das gilt nach Meinung des Landgerichts Schweinfurt allerdings nicht, wenn das vorgelegte Angebot nicht klar erkennen lässt, bei wem welches Fahrzeugmodell zu welchem Preis gemietet werden kann.
In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.
Ein Informationsblatt stellt kein günstigeres Angebot eines Mietwagens dar, welches ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, wenn dieses keinen konkreten Bezug zu dem Fahrzeug des Geschädigten hat und keinen definitiven Preis nennt, sondern im Sinne eines Formblatts in einer Tabelle verschiedene Fahrzeuggruppen auflistet, welche durch Fahrzeugbeispiele und kW-Angaben (zumal mit dem Zusatz „ca.“) näher definiert werden und welchen jeweils maximale Tagesbruttopreise zugeordnet sind mit dem Zusatz, dass diese je nach Anbieter noch günstiger sein können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 II 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 II 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.
Ein Informationsblatt stellt kein günstigeres Angebot eines Mietwagens dar, welches ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, wenn dieses keinen konkreten Bezug zu dem Fahrzeug des Geschädigten hat und keinen definitiven Preis nennt, sondern im Sinne eines Formblatts in einer Tabelle verschiedene Fahrzeuggruppen auflistet, welche durch Fahrzeugbeispiele und kW-Angaben (zumal mit dem Zusatz „ca.“) näher definiert werden und welchen jeweils maximale Tagesbruttopreise zugeordnet sind mit dem Zusatz, dass diese je nach Anbieter noch günstiger sein können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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