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Halterhaftung bei Unfall mit dementem Fußgänger

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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§ 17 StVG sieht eine Haftungsbefreiung des Fahrzeughalters wegen eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Unfall mit einem Fußgänger nicht (mehr) vor.

§ 17 Abs. 2 StGB anerkennt im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 StVG in dessen alter Fassung bis zum „Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ (sog. 2. SchadÄndG vom 19.07.2002, BGBl. I, 2674) für Unfälle bis zum 31.07.2002 nach nunmehr geltendem Recht ein „unabwendbares Ereignis“ nicht mehr als generellen Haftungsausschluss, sondern lässt solch einen Einwand allein bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Unfall für den Ausgleich zwischen den Haltern zu. Eine Haftungsbefreiung wegen der Unabwendbarkeit eines Unfalls mit einem Fußgänger sieht das Gesetz also seit August 2002 gerade nicht mehr vor.

Einem bei einem Verkehrsunfall verletzten Fußgänger kann kein Mitverschulden angelastet werden, wenn er wegen schwerer Demenz deliktsunfähig ist.

So sehen §§ 9 StVG, 254 BGB zwar vor, dass der auf einem Verkehrsunfall abzuleitende Schadensersatzanspruch dann gekürzt werden kann, wenn der Verletzte derjenigen Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt, der Verletzte mit anderen Worten also gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung verstoßen und nicht dasjenige eingehalten hat, was nach den konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um jene Gefahr möglichst gering zu halten, erforderlich gewesen ist. Allerdings kommt solch ein anspruchskürzendes Mitverschulden nur dort in Betracht, wo der Geschädigte delikts- bzw. verschuldensfähig ist.

Überhöhte oder inhaltlich falsche Abrechnungen einer erforderlichen Krankenhausbehandlung gehen nicht zu Lasten des Geschädigten sondern fallen in die Risikosphäre des Haftenden.


LG Schweinfurt, 11.10.2021 - Az: 23 O 1051/20

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