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Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch gemäß § 574 BGB

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Mieter sind berechtigt, gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 BGB der Kündigung zu widersprechen. Sie können die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Die Kammer geht nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie nach Erörterung des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 21.06.2021 und des vorgelegten Gutachtens des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Beklagten zu 1) vom 16.02.2021 davon aus, dass eine derzeitige Beendigung des Mietverhältnisses für die Beklagten mit ganz besonders großen Härten verbunden wäre.

Der Beklagte zu 1) ist ausweislich des Attestes und des Gutachtens nicht nur außerordentlich schwer erkrankt, wobei neben den Folgen eines Schlaganfalles, u.a. eine beginnende Demenz und eine Epilepsie zu nennen sind, sondern infolge seiner Erkrankungen zudem in einem ganz erheblichen Umfang pflegebedürftig.

Die Einschränkungen gehen soweit, dass im Gutachten des MDK sogar der Pflegegrad 4 angenommen wird. Zu selbständigen Handlungen ist der Beklagte zu 1) weitgehend nicht mehr fähig. Aufgrund dieser massiven Erkrankungen und Einschränkungen des Beklagten zu 1) kann nach Auffassung der Kammer kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass ein erzwungener Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung mit zusätzlichen gesundheitlichen Risiken für den Beklagten zu 1) verbunden wäre.

Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) im Termin nachvollziehbar erläutern konnte, dass wegen der Erkrankungen und der Pflegebedürftigkeit des Beklagten zu 1) besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von geeignetem Ersatzwohnraum bestehen. Vor diesem Hintergrund besteht die dringende Vermutung, dass sich im Fall eines Auszuges die Notwendigkeit der Unterbringung des Beklagten zu 1) in einem Pflegeheim kaum verhindern lassen dürfte. Auf eine Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim muss sich der Mieter aber nicht verweisen lassen.

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LG Hanau, 22.07.2021 - Az: 2 S 138/20

ECLI:DE:LGHANAU:2021:0722.2S138.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Erik, Oranienburg