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Testament auch bei maschineller Überschrift wirksam

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!
Wurde die Überschrift „Testament“ mit Schreibmaschine erstellt, so ist ein ansonsten handschriftliches und eigenhändig unterschriebenes Testament nicht nichtig, wenn der handschriftliche Teil als selbstständige Verfügung einen abgeschlossenen Sinn ergibt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind ihre ehelichen Kinder.

Die Erblasserin hat am 1.10.2000 eine eigenhändig ge- und unterschriebene letztwillige Verfügung unter der maschinenschriftlich gefertigten Überschrift „Testament“ verfasst mit folgendem Wortlaut:

„Zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens bestimme ich meinen Sohn (= Beteiligter zu 1).“

Diese Verfügung wurde auf vorgezogenen Linien geschrieben, die Schriftführung ist ungelenk und ungleichmäßig.

Der Nachlass besteht aus dem hälftigen Anteil einer Immobilie sowie beweglicher Habe im Gesamtwert von 123.050 EUR.

Der Beteiligte zu 1 hat, gestützt auf das Testament vom 1.10.2000, die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerbe ausweist. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind diesem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt. Nach ihrer Auffassung war die Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments wegen der Folgen eines 1998 erlittenen Schlaganfalls nicht mehr testierfähig. Der Beteiligte zu 1, der seit Jahrzehnten mit der Erblasserin zusammen gewohnt und sie in ihren letzten Jahren versorgt und betreut hat - von 1999 bis Oktober 2001 als ihr bestellter Betreuer -, behauptet, der Gesundheitszustand der Erblasserin habe sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung deutlich gebessert. Er habe der Erblasserin bei Abfassung des Testaments geringfügige Schreib- und Formulierungshilfe gegeben und als logischen Inhalt ihrer geäußerten Befürchtungen, „was wird aus Dir? Was wird aus dem Hund? Werdet ihr da bleiben können?“, bei der Formulierung des endgültigen Testamentstextes geholfen. Dieser sei von ihr inhaltlich verstanden worden.

Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierfähigkeit zahlreiche schriftliche Stellungnahmen erholt: von den behandelnden Ärzten, sowie von den mit dem Betreuungsverfahren befassten Personen. Ferner hat das Nachlassgericht ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Mit Beschluss vom 28.11.2002 hat das Amtsgericht einen Vorbescheid erlassen, in dem es die Bewilligung eines Erbscheins mit einer Erbquote von jeweils 1/4 für jeden der vier Beteiligten angekündigt hat. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, woraufhin das Amtsgericht wieder in die Beweisaufnahme eingetreten ist und drei Zeugen vernommen sowie eine mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens durchgeführt hat. Mit Beschluss vom 19.3.2003 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2004 die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins weiterverfolgt.

Das Amtsgericht hat am 15.11.2004 einen Erbschein entsprechend dem Vorbescheid erteilt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel der Einziehung des erteilten und der Erteilung eines neuen Erbscheins zulässig, jedoch nicht begründet.

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