Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO bedarf keines vorherigen Zwischenrechtsbehelfs in der Hauptverhandlung, wenn statt des Gerichts lediglich der Vorsitzende einen Unterbrechungs- bzw. Aussetzungsantrag abgelehnt hat.
Ein Urteil muss nicht zwangsläufig auf der Verweigerung einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung auf eine Zeugenaussage beruhen.
Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ ist eine Formalbeleidigung. Auch in diesem Fall hat eine - hilfsweise - Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit im konkreten Einzelfall zu erfolgen.
Ein Urteil muss nicht zwangsläufig auf der Verweigerung einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung auf eine Zeugenaussage beruhen.
Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ ist eine Formalbeleidigung. Auch in diesem Fall hat eine - hilfsweise - Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit im konkreten Einzelfall zu erfolgen.
BayObLG, 04.10.2024 - Az: 205 StRR 323/24
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