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Fahrerlaubnisentzug nach Cannabis-Fahrt: Wann ist die MPU-Anordnung rechtswidrig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss rechtfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nur dann, wenn eine sogenannte Zusatztatsache hinzutritt, die das Risiko erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erheblich erhöht. Das bloße Fehlen von Ausfallerscheinungen als Hinweis auf eine THC-Gewöhnung genügt als Zusatztatsache nicht, wenn der Aktenvermerk der Polizei tatsächlich signifikante Ausfallerscheinungen - vorliegend starkes Körperschwanken beim Romberg-Test - dokumentiert. Eine mangelhafte Beibringungsanordnung kann nachträglich nicht geheilt werden; auf dieser Grundlage ist ein Fahrerlaubnisentzug rechtswidrig.

Cannabismissbrauch als Eignungshindernis

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Eignungsbeurteilung bei Cannabiskonsum richtet sich seit der Neuregelung durch das Änderungsgesetz vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266) nach § 13a FeV sowie Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV. Ungeeignet ist danach insbesondere, wer das Führen von Fahrzeugen und einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher trennen kann (Cannabismissbrauch, Nr. 9.2.1 der Anlage 4). Eine solche verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nimmt der Normgeber ab dem in § 24a Abs. 1a StVG festgelegten Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum an.

Wann darf eine MPU angeordnet werden?

Gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn „sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen“. Diese Vorschrift ist als Auffangtatbestand ausgestaltet, dessen Anwendung jedoch die systematische Wertung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu berücksichtigen hat: Ein MPU-Gutachten ist danach grundsätzlich erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr zwingend. Eine einmalige Zuwiderhandlung kann die Gutachtensanordnung nur dann tragen, wenn ein zusätzlicher Umstand - eine sogenannte Zusatztatsache - hinzutritt, der die Gefahr erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr in vergleichbarem Maß erhöht wie die Tatbestände der Buchstaben a Alt. 1 und b (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2025 - Az: 16 B 552/25; VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 - Az: 13 S 2074/25; VGH Baden-Württemberg, 20.02.2026 - Az: 13 S 2020/25; OVG Sachsen, 10.03.2026 - Az: 6 B 212/25; BVerwG, 17.03.2021 - Az: 3 C 3.20).

Was verbirgt sich hinter dem Konzept der „Zusatztatsache“?

Als Zusatztatsachen kommen grundsätzlich alle aussagekräftigen Umstände in Betracht, die das Risiko einer erneuten Cannabisfahrt erheblich erhöhen. Das einschlägige Positionspapier der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 (Blutalkohol 62, S. 31 ff.) benennt in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Konstellationen: Erstens das Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz einer sehr hohen im Blutserum nachgewiesenen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle - als Indiz für eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung. Zweitens das gleichzeitige Vorliegen einer hohen THC-Konzentration von mindestens 8 ng/ml und einer sehr hohen THC-COOH-Konzentration von mindestens 150 ng/ml - als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen. Beide Schwellenwerte sind dabei nicht bloß Orientierungsgrößen, sondern spiegeln die differenzierte fachliche Einschätzung wider, ab wann toxikologische Befunde allein eine verlässliche Aussage über Missbrauchsmuster erlauben.


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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