Die gesetzliche Regelvoraussetzung für den Fahrerlaubnisentzug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründet keine zwingende Rechtsfolge. Auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille kann in einem Ausnahmefall von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn eine Gesamtschau aller täter- und tatbezogenen Umstände die gesetzlich vermutete Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegt.
Vorliegend betraf dies etwa die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme sowie eine mehrmonatige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Umstände, die im Zusammenspiel die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit entkräften können.
Regelvoraussetzung und gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit
Liegt bei einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille vor, erfüllt dies die Regelvoraussetzung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das Gesetz vermutet in diesem Fall die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Vermutung hat jedoch keine absolute, unwiderlegliche Wirkung. Vielmehr handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, die einer individuellen Überprüfung zugänglich bleibt.Schematische Betrachtung ist ausgeschlossen
Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Regelvoraussetzungen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann, entzieht sich einer schematischen Beantwortung. Zur Widerlegung der nach dem Gesetz vermuteten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann weder allein auf eine kurze Fahrtstrecke abgestellt werden, noch gibt es einen dahin lautenden Rechtssatz, dass bei einer bestimmten Promillezahl des Täters stets die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen wäre. Vielmehr sind bei der Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Tat und Täter ihr Gepräge geben.Wann kann ein Ausnahmefall angenommen werden?
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Ausnahmefall vorliegen kann, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein erheblicher Zeitraum vergangen ist, eine Überschreitung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war und der Täter an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, 04.08.2004 - Az: 1 Ss 79/04; LG Aachen, 24.02.2011 - Az: 71 INs 601 Js 226/10). Dabei gilt: Je weiter die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet, desto gewichtiger müssen die für einen Ausnahmefall sprechenden Umstände sein.Welche Umstände sind im Rahmen der Gesamtschau relevant?
Im Rahmen der Gesamtschau können unter anderem folgende Gesichtspunkte zugunsten des Täters Berücksichtigung finden: strafrechtliche Unauffälligkeit als Ersttäter, eine nur kurze zurückgelegte Fahrtstrecke, eine freiwillige Beendigung der Fahrt, eine bereits vollzogene vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis über einen längeren Zeitraum, die glaubhaft versicherte Alkoholabstinenz seit dem Vorfall sowie die ernsthafte Auseinandersetzung mit den Tatursachen im Rahmen einer anerkannten verkehrspsychologischen Nachschulung.Vorliegend betraf dies etwa die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme sowie eine mehrmonatige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - Umstände, die im Zusammenspiel die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit entkräften können.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung
Die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht allein bezogen auf den Tatzeitpunkt zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der Täter zum Zeitpunkt der (Berufungs-)Hauptverhandlung noch als ungeeignet anzusehen ist. Sprechen die Feststellungen zur Hauptverhandlung gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit, kann - bei hinreichend gewichtigen Umständen - die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen unterbleiben. An seine Stelle tritt in diesem Fall gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB ein Fahrverbot.
LG Kaiserslautern, 07.04.2014 - Az: 6070 Js 8485/13 3 Ns
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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