Liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - also der Zustellung des Widerspruchsbescheids - Tilgungsreife einer eingetragenen Zuwiderhandlung vor, darf diese weder als Grundlage für eine MPU-Anordnung noch für den darauf gestützten Fahrerlaubnisentzug herangezogen werden. Ein zuvor rechtmäßig ergangener Gutachtensbeibringungsbescheid ändert daran nichts: Das gesetzliche Verwertungsverbot gilt unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Begutachtung noch verwertbar war. Fehlt infolgedessen eine verwertbare zweite Trunkenheitsfahrt, sind die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nicht erfüllt, und der Fahrerlaubnisentzug erweist sich als rechtswidrig.
Rechtsgrundlagen und Ausgangslage
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) setzt voraus, dass die behördliche Aufforderung zur Gutachtenvorlage sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war. Materiell rechtmäßig ist die Anordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nur dann, wenn zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegen. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, ist die MPU-Anordnung zwingend. Umgekehrt gilt: Fehlt eine verwertbare zweite Zuwiderhandlung, scheidet die MPU-Anordnung als Grundlage für den späteren Fahrerlaubnisentzug aus (vgl. VGH Bayern, 16.09.2020 - Az: 11 CS 20.1061).Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung ist - in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, 07.04.2022 - Az: 3 C 9.21) - auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens also auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, d.h. auf dessen Zustellung (vgl. VGH Bayern, 22.08.2011 - Az: 11 ZB 10.2620). Nicht maßgeblich ist demgegenüber das interne Bescheidsdatum. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gegenüber dem Betroffenen wirksam wird. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung selbst beurteilt sich hingegen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens - dieser abweichende Beurteilungszeitpunkt erstreckt sich jedoch nicht auf die nachfolgende Entziehungsentscheidung (vgl. BVerwG, 04.12.2020 - Az: 3 C 5.20).Tilgungsfristen und Verwertungsverbote
Wie lange ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten fahrerlaubnisrechtlich entgegengehalten werden darf, richtet sich nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (vgl. VGH Bayern, 22.03.2007 - Az: 11 CS 06.1634). Einschlägig ist § 29 StVG, wobei für Eintragungen, die vor dem 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert wurden, Übergangsregelungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG gelten. Für eine strafgerichtlich geahndete Trunkenheitsfahrt mit Fahrerlaubnisentzug und anschließender Wiedererteilung beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F.), wobei der Fristlauf gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beginnt. Im vorliegenden Fall begann die Tilgungsfrist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 15. April 2013 und endete am 15. April 2023; der Widerspruchsbescheid wurde am 17. April 2023 zugestellt - und damit nach Eintritt der Tilgungsreife.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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