Die bloße Versagung einer erstmaligen Fahrerlaubniserteilung im Inland - etwa wegen fehlender körperlicher oder geistiger Eignung - berechtigt einen Mitgliedstaat nicht, einen später in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu verweigern. Anders verhält es sich, wenn unbestreitbare, vom Ausstellerstaat herrührende Informationen belegen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte - dann ist die Verweigerung der Anerkennung unionsrechtlich zulässig.
Die Versagung einer erstmaligen Fahrerlaubniserteilung fällt nicht unter diese Ausnahmetatbestände. Sie stellt - anders als der Entzug oder die Aufhebung einer bereits bestehenden Fahrerlaubnis - keine Sanktion für einen begangenen Verstoß dar, sondern ist das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens, das auf nationalen, teils strengeren Eignungsanforderungen beruht. Da die Richtlinien lediglich eine Mindestharmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen vornehmen, steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, strengere nationale Regelungen beizubehalten; dies berührt jedoch nicht die Anerkennungspflicht gegenüber in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgestellten Führerscheinen (vgl. EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06). Eine Ausweitung der Verweigerungsmöglichkeit auf die Fälle erstmaliger Versagung würde zudem dazu führen, dass der strengste Mitgliedstaat faktisch die Anerkennungsvoraussetzungen für alle anderen Mitgliedstaaten bestimmen würde - ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Richtlinien unvereinbar ist.
Die Frage, ob Informationen auch dann als „vom Ausstellermitgliedstaat herrührend“ einzustufen sind, wenn sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar - etwa über die Botschaft des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellerstaat - übermittelt wurden, ist grundsätzlich zu bejahen: Der Übermittlungsweg schließt die Einstufung als staatliche Information nicht aus, sofern die Information ihrem Ursprung nach von einer Behörde des Ausstellerstaats stammt. Dem nationalen Gericht obliegt die abschließende Prüfung und Würdigung, ob die konkret vorliegenden Informationen diese Anforderungen erfüllen und ob sie unbestreitbar belegen, dass der Wohnsitz im Ausstellerstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hat.
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichten die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität. Den Mitgliedstaaten verbleibt kein Ermessensspielraum hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen. Es ist ausschließlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen - insbesondere Wohnsitz und Fahreignung nach Art. 7 Abs. 1 der jeweiligen Richtlinie - erfüllt sind. Der Besitz eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gilt als Nachweis dafür, dass der Inhaber diese Voraussetzungen am Tag der Ausstellung erfüllte (vgl. EuGH, 19.02.2009 - Az: C-321/07; EuGH, 19.05.2011 - Az: C-184/10).Versagung der Erstausstellung als Ausnahmetatbestand?
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 gestatten es einem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern - namentlich dann, wenn gegenüber dem Inhaber im Inland eine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz sind als solche eng auszulegen, da eine weite Auslegung den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aushöhlen würde (vgl. EuGH, 20.11.2008 - Az: C-1/07; EuGH, 19.02.2009 - Az: C-321/07; EuGH, 02.12.2010 - Az: C-334/09).Die Versagung einer erstmaligen Fahrerlaubniserteilung fällt nicht unter diese Ausnahmetatbestände. Sie stellt - anders als der Entzug oder die Aufhebung einer bereits bestehenden Fahrerlaubnis - keine Sanktion für einen begangenen Verstoß dar, sondern ist das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens, das auf nationalen, teils strengeren Eignungsanforderungen beruht. Da die Richtlinien lediglich eine Mindestharmonisierung der Erteilungsvoraussetzungen vornehmen, steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, strengere nationale Regelungen beizubehalten; dies berührt jedoch nicht die Anerkennungspflicht gegenüber in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgestellten Führerscheinen (vgl. EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06). Eine Ausweitung der Verweigerungsmöglichkeit auf die Fälle erstmaliger Versagung würde zudem dazu führen, dass der strengste Mitgliedstaat faktisch die Anerkennungsvoraussetzungen für alle anderen Mitgliedstaaten bestimmen würde - ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Richtlinien unvereinbar ist.
Wohnsitzvoraussetzung als eigenständiger Versagungsgrund
Unabhängig von der Frage des Führerscheinentzugs kann ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins verweigern, wenn feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht die Wohnsitzvoraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 erfüllte. Dabei ist entscheidend, dass sich dies aus unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ergibt - nicht aus bloßen Erkenntnissen des Aufnahmemitgliedstaats selbst (vgl. EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06; EuGH, 19.05.2011 - Az: C-184/10). Die Aufzählung der zulässigen Erkenntnisquellen ist abschließend (vgl. EuGH, 09.07.2009 - Az: C-445/08).Indirekte Informationsübermittlung und „vom Ausstellerstaat herrührend“
Als unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats kommen insbesondere Angaben im Führerschein selbst sowie Informationen von Behörden des Ausstellerstaats, etwa Einwohnermeldebehörden, in Betracht (vgl. EuGH, 09.07.2009 - Az: C-445/08). Nicht ausreichend sind hingegen Angaben, die der Führerscheininhaber selbst im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemacht hat.Die Frage, ob Informationen auch dann als „vom Ausstellermitgliedstaat herrührend“ einzustufen sind, wenn sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar - etwa über die Botschaft des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellerstaat - übermittelt wurden, ist grundsätzlich zu bejahen: Der Übermittlungsweg schließt die Einstufung als staatliche Information nicht aus, sofern die Information ihrem Ursprung nach von einer Behörde des Ausstellerstaats stammt. Dem nationalen Gericht obliegt die abschließende Prüfung und Würdigung, ob die konkret vorliegenden Informationen diese Anforderungen erfüllen und ob sie unbestreitbar belegen, dass der Wohnsitz im Ausstellerstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hat.
Führerscheintourismus kein selbständiger Verweigerungsgrund
Der bloße Umstand, dass ein Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, um von dort weniger strengen Erteilungsvoraussetzungen zu profitieren, genügt für sich genommen nicht, um die Anerkennung zu verweigern. Die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Inanspruchnahme günstigerer Rechtsvorschriften ist vom unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht (Art. 21 Abs. 1 AEUV) gedeckt (vgl. EuGH, 09.03.1999 - Az: C-212/97). Entscheidend bleibt allein, ob die Wohnsitzvoraussetzung tatsächlich erfüllt war - nicht das Motiv für die Wohnsitznahme.
EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10
ECLI:EU:C:2012:112
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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