Eine Gemeinde darf bei der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme von der gesetzlichen Rangfolge der Kostenpflichtigen abweichen, wenn vorrangig Verpflichtete trotz angemessener Ermittlungsbemühungen nicht erreichbar sind. Zudem steht der Gemeinde bei fehlendem oder nicht mehr feststellbarem Willen des Verstorbenen ein eigenes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Bestattungsart zu, das nicht auf die kostengünstigste Variante beschränkt ist.
Ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall gegeben ist, beurteilt sich aus der Perspektive der Gemeinde, die den Kostenersatzanspruch durchsetzen will. Bedeutung erlangt die Auswahlentscheidung insbesondere dann, wenn die Realisierung des Zahlungsanspruchs von ihr abhängt. Bei im Inland lebenden Angehörigen bestehen aus verfahrensrechtlicher Sicht regelmäßig keine relevanten Unterschiede, da Kostenbescheide bundesweit erlassen und vollstreckt werden können; auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich der Verpflichtete wegen eines etwaigen sozialrechtlichen Kostenübernahmeanspruchs zudem nicht berufen. Liegt demnach ein Normalfall vor, ist die Gemeinde an die gesetzliche Rangfolge gebunden.
Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Anschrift eines vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen weder bekannt ist noch durch eine Melderegisterabfrage oder Nachfrage bei anderen Angehörigen ermittelt werden kann. In einer solchen Konstellation ist der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichem, im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand durchsetzbar, sodass es der Gemeinde nicht zumutbar ist, das endgültige Scheitern der Ermittlungsbemühungen abzuwarten, bevor sie einen entfernteren Verwandten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn ein vorrangig Verpflichteter zwar erreichbar ist, einer Zahlungsaufforderung aber nicht freiwillig nachkommt und rechtlich auch nicht zur Zahlung gezwungen werden kann, etwa weil er weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Inland besitzt.
Welche Rangfolge der Bestattungspflichtigen ist vorgesehen?
Nimmt eine Gemeinde die Bestattung eines Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme vor, richtet sich die Auswahl des zum Kostenersatz heranzuziehenden Angehörigen grundsätzlich nach der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge, die den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt. Bei derartigen Sollvorschriften besteht im Regelfall eine zwingende Verpflichtung, sich an die vorgegebene Reihenfolge zu halten. Nur unter besonderen, den Fall als atypisch erscheinen lassenden Umständen darf die Behörde hiervon abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.Ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall gegeben ist, beurteilt sich aus der Perspektive der Gemeinde, die den Kostenersatzanspruch durchsetzen will. Bedeutung erlangt die Auswahlentscheidung insbesondere dann, wenn die Realisierung des Zahlungsanspruchs von ihr abhängt. Bei im Inland lebenden Angehörigen bestehen aus verfahrensrechtlicher Sicht regelmäßig keine relevanten Unterschiede, da Kostenbescheide bundesweit erlassen und vollstreckt werden können; auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich der Verpflichtete wegen eines etwaigen sozialrechtlichen Kostenübernahmeanspruchs zudem nicht berufen. Liegt demnach ein Normalfall vor, ist die Gemeinde an die gesetzliche Rangfolge gebunden.
Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Anschrift eines vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen weder bekannt ist noch durch eine Melderegisterabfrage oder Nachfrage bei anderen Angehörigen ermittelt werden kann. In einer solchen Konstellation ist der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichem, im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand durchsetzbar, sodass es der Gemeinde nicht zumutbar ist, das endgültige Scheitern der Ermittlungsbemühungen abzuwarten, bevor sie einen entfernteren Verwandten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn ein vorrangig Verpflichteter zwar erreichbar ist, einer Zahlungsaufforderung aber nicht freiwillig nachkommt und rechtlich auch nicht zur Zahlung gezwungen werden kann, etwa weil er weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Inland besitzt.
Umfang der behördlichen Ermittlungspflicht
Vorliegend war der Gemeinde zwar bekannt, dass die Verstorbene zwei im Inland lebende Söhne hatte, die als vorrangig Kostenpflichtige in Betracht kamen. Zustellfähige Anschriften ließen sich jedoch weder vor der Bestattungsanordnung noch bis zum Erlass des Erstattungsbescheids ermitteln. Die Ermittlungsbemühungen der Gemeinde - Melderegisterabfragen, Nachfragen beim geschiedenen Ehemann und bei der herangezogenen Schwester der Verstorbenen sowie Anschreiben an die ermittelten Adressen, die sämtlich als unzustellbar zurückliefen - wurden als ausreichend erachtet. Weitergehende Nachforschungen drängten sich nicht auf. Eine im Verwaltungsverfahren unterlassene detaillierte Information des herangezogenen Angehörigen über die einzelnen Ermittlungsschritte ist unerheblich; zusammenfassende Ausführungen im Kostenbescheid genügen den Begründungsanforderungen an die Ermessensentscheidung. Die öffentliche Zustellung stellt regelmäßig kein geeignetes Mittel dar, um den gemeindlichen Erstattungsanspruch durchzusetzen.Bestimmungsrecht der Gemeinde bei der Wahl der Bestattungsart
Nimmt die Gemeinde die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme vor, ist sie bei der Wahl der Bestattungsart nicht auf die kostengünstigere Variante beschränkt. Entspricht die gewählte Bestattungsart dem ermittelten Willen des Verstorbenen, ist unerheblich, dass dieser Wille nicht schriftlich niedergelegt wurde. Fehlt ein erkennbarer Wille zur Bestattungsart, geht das Bestimmungsrecht auf die Gemeinde über, die dann nach eigenem Ermessen über die Bestattungsart entscheiden darf, ohne zur ausnahmslosen Wahl der kostengünstigsten Variante - etwa einer Feuerbestattung - verpflichtet zu sein.Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung
Eine Ausnahme von der gesetzlichen Rangfolge der Bestattungspflichtigen ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der vorrangig Verpflichtete im Ausland lebt. Maßgeblich ist allein, ob die Anschrift des vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen der Gemeinde bekannt ist beziehungsweise ermittelt werden kann - unabhängig davon, ob dessen Wohnsitz im In- oder Ausland liegt (vgl. VGH Bayern, 10.10.2016 - Az: 4 ZB 16.1295).
VGH Bayern, 09.07.2026 - Az: 4 ZB 25.1456
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