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Kindergeld trotz Brexit? Findet EU-Koordinierungsrecht Anwendung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 findet das europäische Koordinierungsrecht (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) in Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich nur noch in den im Austrittsabkommen ausdrücklich geregelten Fallgruppen Anwendung.

Ist nur das Kind, nicht aber der unterhaltspflichtige Elternteil, in einer grenzüberschreitenden Situation, kommt allenfalls der Bestandsschutz nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens in Betracht; bei drittstaatsangehörigen Elternteilen ist zudem zu prüfen, ob statt des neuen das alte Koordinierungsrecht (VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72) heranzuziehen ist.

Anwendung des Koordinierungsrechts nach dem Brexit

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zum 01.02.2020 stellt sich für grenzüberschreitende Kindergeldfälle die Frage, ob und in welchem Umfang das europäische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherungssysteme weiterhin Anwendung findet. Nach Art. 126, 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens gilt das Unionsrecht - und damit auch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die hierzu ergangene Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 - nur für einen bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeitraum fort. Für Sachverhalte, die zeitlich nach diesem Übergangszeitraum liegen, bedarf es einer gesonderten Anspruchsgrundlage im Austrittsabkommen, damit das Koordinierungsrecht weiterhin zur Anwendung gelangen kann.

Welche Fallgruppen ermöglichen eine Fortgeltung des neuen Koordinierungsrechts?

Für Personen, die bereits zum Ende des Übergangszeitraums vom Koordinierungsrecht erfasst waren, sehen Art. 30 und 31 des Austrittsabkommens eine Fortgeltung vor. Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens setzt dabei voraus, dass sich eine näher beschriebene Person - etwa ein Unionsbürger, ein britischer Staatsangehöriger, ein Staatenloser, ein Flüchtling oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Drittstaatsangehöriger - am Ende des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befindet, die gleichzeitig das Vereinigte Königreich und einen Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft. Erforderlich ist zudem gemäß Art. 30 Abs. 2 des Austrittsabkommens, dass sich die betroffene Person ohne Unterbrechung in dieser grenzüberschreitenden Situation befindet, mithin die Situation bereits am Ende des Übergangszeitraums bestand und bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fortdauerte.

Handelt es sich bei der in einer grenzüberschreitenden Situation befindlichen Person um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 des Austrittsabkommens, ist zu beachten, dass nach Art. 30 Abs. 5 des Austrittsabkommens Familienangehörige nur insoweit erfasst werden, als sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten. Maßgeblich ist daher, ob die Person, von der die Ansprüche abgeleitet werden, selbst unter die Koordinierungsregeln fällt.

Welche Bedeutung hat die Staatsangehörigkeit des Elternteils?

Nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. b, d und e Unterbuchst. ii des Austrittsabkommens werden nur britische Staatsangehörige erfasst. Für Drittstaatsangehörige kommt eine Erfassung nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. g des Austrittsabkommens nur in Betracht, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einer der in Art. 30 Abs. 1 Buchst. a bis e des Austrittsabkommens beschriebenen grenzüberschreitenden Situationen befindet und zusätzlich die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllt, wozu insbesondere ein rechtmäßiger Aufenthaltsstatus im Vereinigten Königreich zählt.

Für Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ordnet Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens zudem an, dass die in Titel III des Austrittsabkommens enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu verstehen sind. Hintergrund ist, dass sich das Vereinigte Königreich zwar an der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 zur Erstreckung des alten Koordinierungsrechts auf Drittstaatsangehörige beteiligt hat, nicht jedoch an der Nachfolgeregelung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine dem neuen Recht entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere für die in Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Antragsgleichstellung, für die es im alten Koordinierungsrecht keine Entsprechung gibt.

Wann greift der Bestandsschutz für Familienleistungen nach Art. 32 des Austrittsabkommens?

Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens in bestimmten Fällen weiter Anwendung, wodurch es zu einem Export von Familienleistungen kommen kann. Diese Bestimmung schließt eine in Art. 30 des Austrittsabkommens verbliebene Regelungslücke und erfasst Konstellationen, in denen sich nur die Familienangehörigen - nicht aber die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten - in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Die Vorschrift schafft insoweit Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand.

Befindet sich wie vorliegend nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation, weil es mit einem Elternteil in Deutschland lebt, während der andere Elternteil im Vereinigten Königreich wohnt und arbeitet, kann Art. 32 Abs. 1 Buchst. d Unterbuchst. ii des Austrittsabkommens einschlägig sein. Diese Vorschrift erfasst neben britischen Staatsangehörigen auch Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen, im Vereinigten Königreich wohnen, den dortigen Rechtsvorschriften unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat haben. Ist der im Vereinigten Königreich lebende Elternteil nur Drittstaatsangehöriger, ist auch hier der Verweis auf die Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens als Verweis auf das entsprechende alte Koordinierungsrecht zu verstehen.

Welche Anforderungen gelten für die tatsächlichen Feststellungen der Instanzgerichte?

Die Anwendbarkeit des Koordinierungsrechts setzt konkrete tatsächliche Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz und zur Erwerbstätigkeit der beteiligten Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt voraus. Fehlen Feststellungen dazu, ob eine Person am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, dort wohnte oder eine Erwerbstätigkeit ausübte, kann die Anwendbarkeit der jeweiligen Fallgruppen des Art. 30 des Austrittsabkommens nicht abschließend beurteilt werden. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Elternteil britischer Staatsangehöriger, Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger ist, da hiervon abhängt, welche Auffangvorschrift des Austrittsabkommens - und in der Folge welches Koordinierungsrecht, neues oder altes - zur Anwendung gelangt.

Wie erfolgt die Koordinierung außerhalb des europäischen Rechts?

Findet weder das neue noch das alte europäische Koordinierungsrecht Anwendung, richtet sich die Anrechnung ausländischer Familienleistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der im jeweiligen Streitzeitraum geltenden Fassung (jetzt § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG). Danach genügt es, dass eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung für das betreffende Kind zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre; ob tatsächlich ein Antrag im Ausland gestellt wurde, ist unerheblich. Es reicht ein Rechtsanspruch auf die andere Leistung, unabhängig davon, ob dieser Anspruch der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht.

Für den Fall der Anwendbarkeit des alten Koordinierungsrechts nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 kommt Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Antikumulierungsregelung in Betracht, da der deutsche Kindergeldanspruch nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen abhängig ist. Insoweit ist unerheblich, ob die nach deutschem Recht kindergeldberechtigte Person selbst die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfüllt; ausreichend ist, wenn das Kind als Familienangehöriger eines Elternteils, der Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, von diesem persönlichen Geltungsbereich erfasst wird. Eine Regelung zur Antragsgleichstellung, nach der ein im Inland gestellter Antrag den im Ausland zu stellenden Antrag ersetzt, sah das alte Koordinierungsrecht anders als das neue Recht nicht vor.


BFH, 18.03.2026 - Az: III R 10/25

ECLI:DE:BFH:2026:U.180326.IIIR10.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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