Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch dann bestehen, wenn Deutsche ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Dies gilt zunächst für den Fall, dass unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht oder der Steuerpflichtige entsprechend behandelt wird und das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland, der EU oder im EWR hat.
Auch für den Fall, dass die Eltern im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, kann Kindergeld als Sozialleistung gezahlt werden. Hierzu muss eine der folgenden Voraussetzungen bestehen:
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht nicht automatisch mit der deutschen Staatsbürgerschaft, es handelt sich um eine Steuerleistung für Eltern, die mit der Steuerpflicht in Deutschland verknüpft ist.
Sofern der Aufenthalt im Ausland auf maximal ein Jahr begrenzt ist, wird die Beibehaltung des Wohnsitzes unterstellt.
Bei längeren Aufenthalten muss in der ausbildungsfreien Zeit die elterliche Wohnung zumindest überwiegend benutzt werden, damit ein Wohnsitz in Deutschland angenommen wird. Überwiegend bedeutet hierbei mehr als die halbe ausbildungsfreie Zeit (BFH, 23.06.2015 - Az: III R 38/14). Kurze Besuche oder lediglich eine Absicht zur Nutzung reichen nicht aus. Im Streitfall muss die Nutzung nachgewiesen werden können und sollte daher entspr. protokolliert werden.
Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, ist dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung beizumessen (BFH, 25.09.2014 - Az: III R 10/14).
Wurde Kindergeld ohne Anspruchsgrundlage gezahlt, so kann und wird es zurückgefordert werden. Unberechtigter Kindergeldbezug wird in der Regel als vorsätzliche Steuerhinterziehung angesehen, sodass Kindergeld für bis zu 10 Jahre zurückgefordert werden kann.
Wird dem Rückforderungsbescheid nicht widersprochen, erlangt dieser nach einem Monat Rechtskraft.
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht, die dazu geführt hat, dass unberechtigterweise Kindergeld gezahlt wurde, kann neben einer Rückforderung auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Bzgl. eines möglichen Strafverfahrens kann eine Selbstanzeige getätigt oder ein Ermittlungsverfahren abgewartet werden, um dann dort Stellung zu nehmen und möglichst eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.
Das Argument der Unwissenheit hilft hier aber nicht weiter. Denn bei Antragsstellung wurde die Kenntnisnahme des Merkblatts unterschrieben, aus dem hervorgeht, dass dass der Familienkasse ein Wegzug ins Ausland mitzuteilen ist.
Dies gilt zunächst für den Fall, dass unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht oder der Steuerpflichtige entsprechend behandelt wird und das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland, der EU oder im EWR hat.
Auch für den Fall, dass die Eltern im Ausland wohnen und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, kann Kindergeld als Sozialleistung gezahlt werden. Hierzu muss eine der folgenden Voraussetzungen bestehen:
- es besteht ein Versicherungspflichtverhältnis des Antragsstellers zur Bundesagentur für Arbeit oder
- der Antragsteller ist als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig oder
- der Antragsteller ist in Deutschland beschäftigt / selbstständig erwerbstätig oder bezieht Rente nach deutschen Rechtsvorschriften und ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes und lebt in einem der EU-Mitgliedstaaten.
Der Anspruch auf Kindergeld entsteht nicht automatisch mit der deutschen Staatsbürgerschaft, es handelt sich um eine Steuerleistung für Eltern, die mit der Steuerpflicht in Deutschland verknüpft ist.
Wenn nur das Kind im Ausland wohnt
Es gibt weiterhin die Möglichkeit Kindergeld zu erhalten, wenn ein Kind seine Ausbildung im Ausland absolviert. Findet die Ausbildung in der EU bzw. im EWR statt, so wird Kindergeld gewährt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls kommt es auf die Dauer des Auslandsaufenthalts und die Zeiten, die in Deutschland verbracht werden an.Sofern der Aufenthalt im Ausland auf maximal ein Jahr begrenzt ist, wird die Beibehaltung des Wohnsitzes unterstellt.
Bei längeren Aufenthalten muss in der ausbildungsfreien Zeit die elterliche Wohnung zumindest überwiegend benutzt werden, damit ein Wohnsitz in Deutschland angenommen wird. Überwiegend bedeutet hierbei mehr als die halbe ausbildungsfreie Zeit (BFH, 23.06.2015 - Az: III R 38/14). Kurze Besuche oder lediglich eine Absicht zur Nutzung reichen nicht aus. Im Streitfall muss die Nutzung nachgewiesen werden können und sollte daher entspr. protokolliert werden.
Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, ist dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung beizumessen (BFH, 25.09.2014 - Az: III R 10/14).
Auslandsaufenthalt nicht gemeldet - Rückforderung von Kindergeld?
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Familienkasse über Änderungen, wie z.B. eine Um- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, zu informieren. Insofern genügt die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nicht.Wurde Kindergeld ohne Anspruchsgrundlage gezahlt, so kann und wird es zurückgefordert werden. Unberechtigter Kindergeldbezug wird in der Regel als vorsätzliche Steuerhinterziehung angesehen, sodass Kindergeld für bis zu 10 Jahre zurückgefordert werden kann.
Wird dem Rückforderungsbescheid nicht widersprochen, erlangt dieser nach einem Monat Rechtskraft.
Eine Verletzung der Mitteilungspflicht, die dazu geführt hat, dass unberechtigterweise Kindergeld gezahlt wurde, kann neben einer Rückforderung auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Bzgl. eines möglichen Strafverfahrens kann eine Selbstanzeige getätigt oder ein Ermittlungsverfahren abgewartet werden, um dann dort Stellung zu nehmen und möglichst eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.
Das Argument der Unwissenheit hilft hier aber nicht weiter. Denn bei Antragsstellung wurde die Kenntnisnahme des Merkblatts unterschrieben, aus dem hervorgeht, dass dass der Familienkasse ein Wegzug ins Ausland mitzuteilen ist.
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt oder das Kind seinen Wohnsitz in der EU/EWR hat. Auch als Sozialleistung bei spezifischen Beschäftigungsverhältnissen, wie etwa als Entwicklungshelfer oder bei Versicherungspflicht zur Bundesagentur für Arbeit, ist ein Bezug unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Bei Aufenthalten bis zu einem Jahr wird der Wohnsitz unterstellt. Bei längeren Aufenthalten muss das Kind die elterliche Wohnung in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend (mehr als die Hälfte) nutzen (vgl. BFH, 23.06.2015 - Az: III R 38/14). Zudem sind der Zweck des Aufenthalts sowie Häufigkeit und Dauer der Inlandsaufenthalte entscheidend (vgl. BFH, 25.09.2014 - Az: III R 10/14).
Wird der Familienkasse ein Wegzug nicht mitgeteilt, kann unberechtigt bezogenes Kindergeld für bis zu 10 Jahre zurückgefordert werden. Dies wird in der Regel als vorsätzliche Steuerhinterziehung gewertet und kann neben der Rückzahlung weitere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Vorrangig ist das Land, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Bestehen Ansprüche in mehreren Ländern, ist das Wohnsitzland des Kindes zuständig. Ist das ausländische Kindergeld niedriger als der deutsche Satz, zahlt die deutsche Kindergeldkasse in der Regel die Differenz.
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