Wird eine Rente an eine Person weitergezahlt, die zunächst als verschollen galt und später rückwirkend für tot erklärt wird, ist eine Rückforderung der Rentenleistungen durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI zulässig. Maßgeblich ist, dass die Rentenzahlung über den rechtskräftig festgestellten Todeszeitpunkt hinaus erfolgte und unter einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt stand.
Ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X scheidet regelmäßig aus, wenn den Erben bekannt sein musste, dass Renten nicht über den Tod hinaus gezahlt werden und ein entsprechender Rückforderungsvorbehalt im Rentenbescheid enthalten war. Die Rückforderung kann sich dabei auch gegen die Erbengemeinschaft richten, wenn Rentenleistungen in die Erbmasse geflossen sind.
Die Rückzahlungspflicht entfällt auch dann nicht, wenn die überzahlte Rente ganz oder teilweise verbraucht wurde oder zur Sicherung des Nachlasses verwendet worden ist. Die Ausübung des Rückforderungsermessens durch den Rentenversicherungsträger ist nicht zu beanstanden, wenn dieser das Interesse der Versichertengemeinschaft an der vollständigen Rückzahlung zu Recht höher gewichtet als das Interesse der Erben an einem teilweisen Verzicht.