Ein Auskunftsanspruch gegen einen ehemaligen
Betreuer setzt voraus, dass dieser im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet war, über die Verwaltung des anvertrauten Vermögens Rechenschaft abzulegen. Rechtsgrundlage ist § 666 BGB, wonach der Beauftragte dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu erteilen hat. Diese Pflicht endet mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, hier mit dem
Tod des Betreuten.
Die Verjährung solcher Ansprüche richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Mit dem Tod des Betreuten entsteht der Anspruch auf Rechenschaft über die gesamte Betreuungstätigkeit. Spätestens mit der in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Entlastungserklärung der Miterben besteht ausreichende Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen. Eine nach diesem Zeitpunkt erhobene Klage erfasst daher verjährte Ansprüche.
Eine verlängerte Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., die für familien- und erbrechtliche Ansprüche galt, findet auf betreuungsrechtliche Auskunftsansprüche keine Anwendung. Diese sind weder unmittelbar familienrechtlich noch erbrechtlich ausgestaltet, sondern folgen aus der gesetzlichen Stellung des Betreuers als Geschäftsbesorger.