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Streit um Trennungsunterhalt und die Anwendung ausländischen Rechts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Aus der Anwendung ausländischen Rechts folgt für sich genommen weder, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind, noch, dass das Amtsgericht eine diesbezügliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG nicht erwogen hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die getrennt lebenden Beteiligten streiten in der Auskunftsstufe um Zahlung von Trennungsunterhalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einkünfte, die er in den letzten zwölf Monaten erzielt hat, insbesondere aus abhängiger Erwerbstätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bankbestätigung für das Jahr 2020, aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2020 und aus einer Steuererstattung für das Jahr 2019/2020 durch Vorlage des Lohnsteuerbescheids.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist ungeachtet des von seinem Verfahrensbevollmächtigten angezeigten Aufenthaltswechsels des Antragsgegners nach Pakistan weiterhin gegeben. Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 EuUntVO findet der Grundsatz der perpetuatio fori Anwendung. Der Senat hat zur Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel I-VO) bereits in diesem Sinne entschieden. Daran ist auch für die insoweit gleichgerichtete Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO; ABl. 2009 Nr. L 7 S. 1) festzuhalten.

Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Der Zugang zur Beschwerdeinstanz wurde dem Antragsgegner insbesondere nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

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