Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungHat sich ein Unterhaltsgläubiger mit der Überweisung seiner Geldrente auf sein Konto einverstanden erklärt, so ist mit der rechtzeitigen Erteilung des Überweisungsauftrages der
Unterhalt rechtzeitig gezahlt. Auf den Gutschriftszeitpunkt kommt es nicht an.
Die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann nicht generell danach beurteilt werden, ob der Schuldner die Erstellung eines außergerichtlichen Titels verweigert hat. Maßgebend ist, ob im Einzelfall das Verhalten des Schuldners trotz bisher freiwilliger Zahlungen die Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet und damit Veranlassung zur Klageerhebung gibt.
Den Unterhaltsschuldner trifft weder die Pflicht zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs noch besteht eine entsprechende Obliegenheit.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Trennungsunterhaltsklage gegen den Antragsgegner begehrt. Nach Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags hat er den begehrten Unterhalt für die Monate November 2001 bis Januar 2002 geleistet (AS 33) und ist dem Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf pünktliche monatliche Zahlung auch in der Zeit vor November 2001 entgegengetreten. Das Familiengericht hat durch den angegriffenen Beschluss wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung die begehrte Prozesskostenhilfe versagt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig (vgl. § 114 ZPO). Eine nicht die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei hätte von der Prozessführung abgesehen.
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