Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört - unter Berücksichtigung des angemessenen Schonvermögens - auch die Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
Sollen mit dem Vermögen Schulden getilgt werden zu einem Zeitpunkt, in dem die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war.
Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist nicht geschützt.
Sollen mit dem Vermögen Schulden getilgt werden zu einem Zeitpunkt, in dem die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war.
Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist nicht geschützt.
OLG Hamm, 20.11.2023 - Az: 4 WF 126/23
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1120.4WF126.23.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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