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Verfahrenskostenhilfe für Trennungsunterhalt: Lebensversicherung gehört zum einzusetzenden Vermögen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört - unter Berücksichtigung des angemessenen Schonvermögens - auch die Auszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Sollen mit dem Vermögen Schulden getilgt werden zu einem Zeitpunkt, in dem die mögliche Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten bereits bekannt ist, kommt es darauf an, ob die Zurückstellung der Tilgung zuzumuten war.

Die bloße Absicht, später mit vorhandenem Vermögen eine Verbindlichkeit abzulösen, ist nicht geschützt.


OLG Hamm, 20.11.2023 - Az: 4 WF 126/23

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1120.4WF126.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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