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Verkauf „nur an Gewerbetreibende“: Dennoch Wettbewerbsverstoß durch unklare Widerrufsbelehrung?

eBay-Recht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Klausel, mit der ein Unternehmer den Verkauf seiner Waren bei eBay auf Gewerbetreibende beschränkt, schließt die Pflicht zur Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern nur dann aus, wenn diese Beschränkung für den Käufer eindeutig erkennbar und nicht an versteckter Stelle im Angebot platziert ist. Eine an unauffälliger Stelle - etwa unter der Rubrik „Garantie“ - eingefügte Klausel reicht hierfür nicht aus und begründet einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Widerrufsbelehrung.

Bedeutung der Beschränkung auf gewerbliche Käufer im Internethandel

Im unternehmerischen Internethandel, insbesondere auf Handelsplattformen wie eBay, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter den Kreis seiner Vertragspartner wirksam auf Gewerbetreibende beschränken kann, um die verbraucherschützenden Informationspflichten der §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB zu vermeiden. Im Ausgangspunkt steht außer Frage, dass eine derartige Beschränkung des Käuferkreises aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich zulässig ist. Ein Unternehmer ist nicht gezwungen, mit jedem Interessenten einen Vertrag zu schließen, sondern kann sein Angebot von vornherein auf bestimmte Personengruppen begrenzen.

Entscheidend für die Wirksamkeit einer Beschränkung des Käuferkreises ist, dass diese für den potentiellen Vertragspartner - also den Erwerber - transparent und klar erkennbar gestaltet ist. Eine Beschränkung, die im Angebot lediglich an versteckter, mit dem eigentlichen Vertragsschluss inhaltlich nicht zusammenhängender Stelle untergebracht ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Wird eine entsprechende Klausel etwa unter der Rubrik „Garantie“ platziert, die nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Angebotsempfängers ausschließlich Fragen der Vertragsabwicklung nach erfolgtem Geschäftsabschluss betrifft, so ist nicht gewährleistet, dass der Interessent von der Beschränkung des Käuferkreises überhaupt Kenntnis nimmt. Die Frage der Widerrufsmöglichkeit steht mit der Frage der Garantie inhaltlich in keinem Zusammenhang, sodass ein Verbraucher nicht ohne Weiteres damit rechnen muss, unter dieser Rubrik eine seinen Käuferstatus betreffende Regelung vorzufinden.

Vorliegend betraf dies eine Klausel, nach der sämtliche angebotenen Artikel als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln ohne Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme verkauft und ausschließlich an Gewerbetreibende veräußert würden, weshalb ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Diese Klausel war im Angebot nicht an hervorgehobener Stelle oder im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss selbst platziert, sondern erst nach diversen anderen Regelungsinhalten zu Abwicklung, Zahlung und Versand unter der Überschrift „Garantie“ enthalten.

Welche Bedeutung hat der Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Zusammenhang?

Grundsätzlich kann sich ein Käufer, der einem Verkäufer gegenüber wahrheitswidrig einen gewerblichen Verwendungszweck vortäuscht, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen, später nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, sog. „venire contra factum proprium“) nicht auf seinen tatsächlichen Verbraucherstatus berufen, um verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, 22.12.2004 - Az: VIII ZR 91/04). Dieser Grundsatz setzt jedoch voraus, dass die Beschränkung auf den Verkauf an Unternehmer dem Käufer in der gebotenen Weise erkennbar gemacht wurde. Fehlt es an einer solchen erkennbaren und unmissverständlichen Beschränkung, kann sich der Verkäufer gegenüber einem Verbraucher, der das Angebot wahrnimmt, nicht auf eine an versteckter Stelle befindliche Klausel berufen, um die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften auszuschließen.

Eine vergleichbare Wertung liegt einer Entscheidung zur Unwirksamkeit von Spielverträgen trotz Spielsperre zugrunde, bei der jedoch die Sperre durch den Spieler selbst veranlasst und durch deutlich sichtbare Hinweise am Zugang zum Spielbereich kommuniziert worden war (vgl. BGH, 17.07.2002 - Az: 8 U 19/02). Im Unterschied dazu fehlt es bei einer im Angebotstext versteckt platzierten Klausel gerade an einer solchen, für den Vertragspartner ohne Weiteres erkennbaren Kommunikation der Beschränkung.

Wie wirkt sich dies auf die Pflicht zur Widerrufsbelehrung aus?

Da die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB beim Fernabsatzvertrag nur gegenüber Verbrauchern, nicht jedoch gegenüber Unternehmern Anwendung finden, entfällt die Pflicht zur Widerrufsbelehrung grundsätzlich dann, wenn ein Vertragsschluss mit Verbrauchern wirksam und erkennbar ausgeschlossen ist. Lässt sich jedoch aus der Gestaltung des Angebots nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, dass tatsächlich kein Verkauf an Verbraucher erfolgt, bleibt die Informationspflicht bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die angebotenen Waren ihrer Art nach für Verbraucher von Interesse sind und der Anbieter selbst nicht darlegt, wie ein Ausschluss von Verbrauchern als Vertragspartner im Übrigen sichergestellt wird.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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