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Fliegender Zwischenhändler: Aufklärungspflicht über Herkunft des Fahrzeugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Ein Gebrauchtwagenverkäufer, der sein Fahrzeug nicht von einem privaten Vorbesitzer, sondern unter Umständen erworben hat, die auf einen sog. „fliegenden Zwischenhändler“ hindeuten, muss den Käufer hierüber ungefragt aufklären, wenn diese Umstände den Verdacht nahelegen, dass es beim unbekannten Vorbesitzer zu einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sein könnte. Verschweigt er dies, kann darin eine arglistige Täuschung liegen, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt; kann sich der Verkäufer an die näheren Umstände des eigenen Fahrzeugerwerbs nicht mehr erinnern, trifft ihn im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine gesteigerte Substantiierungspflicht.

Muss der Verkäufer die Herkunft des Fahrzeugs offenlegen?

Beim Gebrauchtwagenkauf stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang der Verkäufer den Käufer ungefragt über die Beschaffenheit und Historie des Fahrzeugs aufklären muss. Grundsätzlich besteht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (vgl. BGH, 13.06.2007 - Az: VIII ZR 236/06; BGH, 16.12.2009 - Az: VIII ZR 38/09). Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az: VIII ZR 386/02; BGH, 30.04.2003 - Az: V ZR 100/02).

Grundsätzlich kann der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht ohne Weiteres die Mitteilung erwarten, wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde (vgl. OLG München, 14.03.2018 - Az: 20 U 2499/17). Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn die Umstände des Erwerbs den Verdacht nahelegen, dass es während der Besitzzeit des Voreigentümers zu einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Ein solcher Umstand liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug seinerseits kurz zuvor von einem sog. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat, da in einem solchen Fall der Verdacht naheliegt, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist (vgl. BGH, 16.12.2009 - Az: VIII ZR 38/09).

Vergleichbares gilt, wenn ein Privatverkäufer einen nur per Handschlag erworbenen älteren Gebrauchtwagen nach kurzer Zeit wieder veräußert.

Erwirbt der Käufer das Fahrzeug hingegen von einem privaten Vorbesitzer, der es selbst zugelassen und gefahren hat, kann er regelmäßig davon ausgehen, dass diesem Vorschäden bekannt sind und er sie offenbart, da ihn andernfalls sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen treffen können. Beim Erwerb von einem fliegenden Zwischenhändler liegt es dagegen auf der Hand, dass dieser regelmäßig keine eigene Kenntnis von Vorschäden haben kann; zugleich sind Nachforschungen des Käufers in einem solchen Fall erheblich erschwert.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer das Fahrzeug unstreitig als erster Halter in Deutschland zugelassen, konnte jedoch weder Ort noch nähere Umstände des eigenen Erwerbs sowie die Identität des Voreigentümers benennen. Diese Umstände wurden als hinreichende Anhaltspunkte dafür gewertet, dass der Erwerb unter Bedingungen erfolgte, die einem Ankauf von einem fliegenden Zwischenhändler gleichkommen, und begründeten daher eine ungefragte Aufklärungspflicht über die konkreten Erwerbsumstände.

Wann liegt eine unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“ vor?

Hat die darlegungspflichtige Partei keinen Einblick in die maßgeblichen Geschehensabläufe und ist ihr die Beweisführung deshalb erschwert, darf sie auch vermutete Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen; sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, 27.04.2022 - Az: XII ZR 37/21; BGH, 21.04.2022 - Az: I ZR 129/21). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, da sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, 11.01.2022 - Az: VIII ZR 33/20).

Wann trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast?

Den Prozessgegner trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, 23.09.2022 - Az: V ZR 148/21). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners verwirklicht haben (vgl. BGH, 15.08.2019 - Az: III ZR 205/17; BGH, 22.10.2014 - Az: VIII ZR 41/14). Eine Partei darf sich zwar auf Nichtwissen berufen, wenn sie sich an einen lange zurückliegenden Alltagsvorgang nach der Lebenserfahrung glaubhaft nicht mehr erinnern kann (vgl. BGH, 19.04.2001 - Az: I ZR 238/98); die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht hierfür jedoch nicht aus (vgl. BGH, 17.08.2015 - Az: IV ZR 140/15).

Kommt der Prozessgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, gilt der Vortrag der primär darlegungsbelasteten Partei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Wann ist der Täuschungswille für eine arglistige Täuschung gegeben?

Ist eine Täuschungshandlung - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht auch durch Verschweigen - geeignet, einen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluss zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen, genügt es für den Täuschungswillen, wenn der Handelnde sich dieser Eignung bewusst ist oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, dass der Gegner die Willenserklärung bei Kenntnis nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben würde, und er die Handlung gleichwohl mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen (vgl. BGH, 22.02.2005 - Az: X ZR 123/03). Bedingter Vorsatz im Sinne eines bloßen Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens genügt hierfür, ohne dass damit ein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, 14.10.1993 - Az: III ZR 156/92).

Die für die Anfechtung nach § 123 BGB erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist bereits dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (vgl. BGH, 23.10.2014 - Az: III ZR 82/13; BGH, 22.01.1964 - Az: VIII ZR 103/62).


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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