Ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB besteht, wenn der
Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Durch die Anfechtung ist das Rechtsgeschäft gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
Die Pflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen folgt aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung aller Umstände, Fragen des Vertragspartners müssen jedoch vollständig und richtig beantwortet werden. Beim Gebrauchtwagenkauf erstreckt sich diese Pflicht auch auf Verdachtsmomente hinsichtlich eines
Unfallschadens. Bereits der Verdacht mindert den Marktwert eines Fahrzeugs und ist daher aufklärungspflichtig (OLG Karlsruhe, 25.10.2010 - Az:
4 U 71/09).
Ein in einer Gebrauchtfahrzeugbewertung dokumentierter Hinweis auf Nachlackierungen und die daraus gezogene Schlussfolgerung eines reparierten Unfallschadens begründen einen konkreten Unfallverdacht. Ein Verkäufer, dem diese Bewertung bekannt ist, muss hierüber bei einer Nachfrage nach Unfallschäden aufklären. Die bloße Mitteilung von Nachlackierungen ohne Hinweis auf den bestehenden Unfallverdacht erfüllt diese Pflicht nicht. Wird stattdessen auf Nachfrage die Unfallfreiheit zugesichert, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Arglist ist gegeben, wenn der Verkäufer die Möglichkeit eines Unfallschadens erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer über eine wertbildende Eigenschaft des Fahrzeugs irregeführt wird. Die Täuschung ist kausal, wenn der Käufer den Vertrag bei zutreffender Kenntnis nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen hätte. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass die unzutreffende Auskunft ursächlich für die Kaufentscheidung war.
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