Ein nach einem Verkehrsunfall zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer Reparatur möglicherweise verbleibende merkantile Minderwert. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert. Dies beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkauf in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug.
AG Köln, 14.05.2021 - Az: 269 C 125/20
ECLI:DE:AGK:2021:0514.269C125.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


