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Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei Weiternutzung des Unfallfahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Ein nach einem Verkehrsunfall zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer Reparatur möglicherweise verbleibende merkantile Minderwert. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Sache behält und weiterbenutzt, der Minderwert sich also nicht in einem Verkauf konkretisiert. Dies beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkauf in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug.


AG Köln, 14.05.2021 - Az: 269 C 125/20

ECLI:DE:AGK:2021:0514.269C125.20.00

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