Die Einbehaltung eines Betrages wegen festgestellter Schäden am Fahrzeug ist zulässig, wenn der Kaufpreis unter dem Vorbehalt eines mängelfreien Werkstatttests vereinbart wurde und der Test entsprechende Mängel nachweist. Ein substantiiertes Bestreiten eines Schadens ist erforderlich, wenn ein qualifizierter Gegenvortrag, etwa durch ein Gutachten, die Wertminderung belegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 510 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat zwar etwas durch Leistung des Klägers erlangt. Dies erfolgte allerdings nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr aufgrund einer berechtigten Kürzung des Ankaufspreises um 510 € aufgrund festgestellter Mängel des angekauften Fahrzeuges. Einer Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich mit dem bei der Beklagten beschäftigten Zeugen U. anlässlich der Bewertung des Altfahrzeuges auf eine Wertminderung i.H.v. 510 € wegen Schäden an der Motorhaube (und am Kühlergrill) geeinigt, bedarf es hierfür nach Ansicht des Gerichts nicht.
Das als qualifizierter Beklagtenvortrag zu wertende Dekra-Gutachten kommt nach der Begutachtung des Fahrzeuges zu einem Minderwert von insgesamt brutto 7.494 € und entfallend auf die festgestellten Schäden an der Motorhaube von einem Minderwert, der den hier geltend gemachten von 510 € überschreitet. In Anbetracht des Gutachtens, der dortigen Fotos, des Datums der Gutachtenerstellung sowie der eingetragenen
Haltereigenschaft des Klägers kann dieser mit dem Vortrag, bei Übergabe des Fahrzeuges hätten keine Verklebungen der Motorhaube und des Kühlergrills bestanden, nicht gehört werden. Das bloße pauschale Bestreiten eines Schadens ist hinsichtlich des substantiierten Beklagtenvortrages unerheblich.
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