Eine (technische) Wertminderung beschreibt den Umstand, daß ein durch einen Unfall beschädigtes Fahrzeug dauerhaft in seinem Wert gemindert wird, etwa weil eine Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand nicht erfolgen konnte, unvermeidliche Reparaturspuren entstanden oder aber Restschäden verblieben. Ein weiteres Problem sind die nach einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur eventuell verbleibenden verborgenen Mängel. Die Vermutung solcher Mängel stellt zwar keine technische Wertminderung, wohl aber eine merkantile Wertminderung dar, da sich dieser Umstand auf den Wiederverkaufswert niederschlägt. Beide Arten der Wertminderung können nebeneinander vom Geschädigten geltend gemacht werden.
Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung wurden vom Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilbar ist, wann eine Wertminderung nicht in Frage kommt. Dies ist dann der Fall, wenn
- es sich um einen "Einfachschaden" handelt. Dies betrifft Schäden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, welche mit einfachen Mitteln (Schrauben, Punktschweißen, Ausbeulen) derart behoben werden kann, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Dies betrifft auch alle Schäden, bei denen ein Ersatz durch ein Neuteil erfolgt.
- das betroffene Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hat. In diesen Fällen hat ein eventuell verbleibender Restschaden i.d.R. keinen wertmindernden Einfluß mehr.
Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung wurden vom Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilbar ist, wann eine Wertminderung nicht in Frage kommt. Dies ist dann der Fall, wenn
- es sich um einen "Einfachschaden" handelt. Dies betrifft Schäden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, welche mit einfachen Mitteln (Schrauben, Punktschweißen, Ausbeulen) derart behoben werden kann, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Dies betrifft auch alle Schäden, bei denen ein Ersatz durch ein Neuteil erfolgt.
- das betroffene Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hat. In diesen Fällen hat ein eventuell verbleibender Restschaden i.d.R. keinen wertmindernden Einfluß mehr.
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Beitrag von: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Die technische Wertminderung bezieht sich auf physische Defizite wie unvermeidbare Reparaturspuren oder Restschäden. Die merkantile Wertminderung beschreibt den Umstand, dass ein Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur aufgrund des Unfallschadens am Markt einen geringeren Wiederverkaufswert erzielt.
Ein Anspruch entfällt meist bei sogenannten 'Einfachschäden', die spurlos durch einfache Mittel wie Schrauben oder Austausch durch Neuteile behoben werden können. Zudem ist eine Wertminderung bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von über 100.000 km aufweisen, in der Regel nicht mehr gegeben.
Ein allgemein anerkanntes Berechnungsmodell existiert nicht. Neben der häufig angewandten Methode von Ruhkopf-Sahm bietet das Hamburger Modell eine vereinfachte Orientierung anhand der Laufleistung in Relation zu den Reparaturkosten. Für die Geltendmachung gegenüber der Versicherung ist in der Regel ein Sachverständigengutachten erforderlich.
Der BGH hat Grundsätze aufgestellt, wonach der Minderwert insbesondere unter kontinuierlicher Beobachtung des regionalen und überregionalen Marktes festgestellt werden soll (vgl. BGH, UNBEKANNT - Az: UNBEKANNT).
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