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Hoher Gasverbrauch bei Neuwagen ist ein Mangel!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sofern ein Neuwagen, der mit einer Gasanlage ausgestattet ist, die Verbrauchsangabe des Herstellers um 7,2% überschreitet, liegt ein Sachmangel vor.

Der Käufer ist daher berechtigt, den Kaufpreis um 10% zu mindern - eine solche Abweichung stellt jedoch keinen Grund dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat Anspruch auf Minderung des Kaufreises für den Opel Corsa in Höhe von 1.500 €.

Voraussetzung für die Minderung gemäß § 441 BGB ist das Vorliegen eines Grundes, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Dieser liegt vor, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen S, das inhaltlich nachvollziehbar und logisch ist, ergibt sich beim Kombiwert nach der EU-Richtlinie 80/1268/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG ein Unterschied von 7,2 % zur Herstellerbeschreibung. Dieser Wert liegt zwar unter dem von 10 %, den der BGH als Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt angenommen hat, berechtigt aber als Sachmangel im Sinne von § 434 I 3 BGB grundsätzlich zur Minderung.

Dass der Wert falsch ermittelt wurde, ergibt sich nicht. Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die vom Sachverständigen angegebenen Toleranzen sich auf die Messgenauigkeit auswirken können, aber nicht auf das Messergebnis. Insoweit ist das Gutachten eindeutig, der Wortlaut spricht gegen eine andere Deutung. Der ermittelte Wert liegt auch oberhalb der Schwelle zur Unerheblichkeit von 2 %, die die Beklagte annimmt. Der Wert kann auch nicht unter Abzug anderer Zahlen heruntergerechnet werden, er steht so fest, wie ihn der Sachverständige ermittelt hat.

Dass die Beklagte den Mangel trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht abgestellt hat, ist unstreitig.

Die vom Kläger erklärte Minderung war gemäß § 441 III BGB zu schätzen. Die Schätzung des Gerichts entspricht im Ergebnis der Berechnung des Klägers, auf die verwiesen wird.

Das Gericht geht dabei von gut 10 % des Kaufpreises (gerundet 1.500 €) aus. Dabei ist wesentliches Kriterium, dass der Kraftstoffverbrauch eines der wichtigsten Merkmale beim Autokauf geworden ist, da die Preise erheblich gestiegen sind und die Budgets der Verbraucher belasten. Dass dies beim Kläger auch so ist, zeigt schon der Einbau der Gasanlage. Der Gasverbrauch liegt stets höher als der von Ottokraftstoff, allerdings kann man davon ausgehen, dass auch hier ein gleicher prozentual höherer Anteil am Verbrauch entsteht, zumal die Preise für Autogas mit denen für Kraftstoffe steigen. Berücksichtigt werden müssen die weiteren Preissteigerungen, die auf den Kläger zukommen, der bei der Veräußerung zu erzielende Minderwert und die Laufleistung des Pkw, die sicherlich bei heutigen Modellen mit 250.000 km angenommen werden kann.


AG Husum, 04.04.2012 - Az: 2 C 35/10

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