Eine Autowerkstatt unterliegt einer Hinweis- und Beratungspflicht bzgl. der Überprüfung einer nachträglich eingebauten Gasanlage, wenn aus den Informationen des Kunden nicht ersichtlich ist, ob eine solche Überprüfung, die etwa alle 20.000 km erforderlich ist, seit dem Einbau (hier vor drei Jahren) erfolgt ist, wenn der Kunde das Fahrzeug dort einer allgemeinen Wartung unterzieht. Unerheblich ist hierbei, ob damit zu rechnen war, dass der Kunde den Empfehlungen der Überprüfung gefolgt wäre oder nicht.
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LG Osnabrück, 28.03.2012 - Az: 2 S 505/11
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