Ein Reiseveranstalter haftet nicht für eine unterlassen Warnung vor einem Dengue-Ausbruch auf den Kapverden, wenn der Infektionsverlauf keine außergewöhnliche Dynamik ausweist, das Risiko allgemein bekannt ist und auch keine Kausalität zwischen der behaupteten Informationspflichtverletzung und dem Gesundheitsschaden des Reisenden dargelegt wird.
LG Freiburg, 27.03.2025 - Az: 5 O 358/24
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