Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.222 Anfragen

Abfallgebühren: Hauseigentümer haftet für säumige Mieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zahlen Mieter anfallende Abfallbeseitigungsgebühren nicht, kann die zuständige Behörde die ausstehenden Gebühren nachträglich vom Grundstückseigentümer einfordern. Eine Pflicht der Behörde, den Eigentümer zeitnah über Zahlungsrückstände zu informieren, besteht nicht.

Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers

Zahlen Mieter die auf ihr Mietverhältnis entfallenden Abfallbeseitigungsgebühren nicht oder nicht vollständig, ist die zuständige Behörde berechtigt, die ausstehenden Beträge nachträglich gegenüber dem Grundstückseigentümer festzusetzen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde; die Regelungen müssen dabei mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (vgl. OVG Koblenz, 15.03.2004 - Az: 12 A 11962/03.OVG).

Die Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Abfallbeseitigungsgebühren - auch neben oder anstelle des unmittelbaren Nutzers - verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG dar und ist die finanzielle Fortsetzung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht. Denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82/87). Die mit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks verbundene Verantwortlichkeit des Eigentümers für den dort anfallenden Abfall ist geeignet und erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen; die Heranziehung ist daher weder unverhältnismäßig noch willkürlich (vgl. VG Neustadt, 21.04.2005 - Az: 4 K 1892/04.NW).

Dem Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter zu nehmen. Zur Absicherung des Insolvenzrisikos besteht die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft vorzusorgen.

Keine Informationspflicht der Behörde

Eine Verpflichtung der Behörde, den Grundstückseigentümer zeitnah über Gebührenrückstände seiner Mieter zu informieren, besteht nicht. Im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ wäre ein solcher Informationsdienst mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, der vom Einrichtungsträger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.

Entscheidet sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf die Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, geht mit dieser Arbeitsentlastung zugleich ein Kontrollverlust einher. Es ist nicht Aufgabe des Einrichtungsträgers, diesen Kontrollverlust auszugleichen. Vielmehr liegt es in der Obliegenheit des Eigentümers, sich - insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses - beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren.

Kein Aufrechnungsrecht mit etwaigen Schadensersatzansprüchen

Soweit der Eigentümer aus einer unterbliebenen Information der Behörde einen Pflichtenverstoß und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch herleiten möchte, berührt dies die gesetzlich begründete Gebührenschuld nicht. Gemäß § 226 Abs. 3 AO - der über die landesrechtliche Verweisung im Kommunalabgabengesetz Anwendung findet - kann gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein lediglich behaupteter, nicht rechtskräftig festgestellter Schadensersatzanspruch genügt hierfür nicht.


VG Neustadt, 21.03.2013 - Az: 4 K 866/12.NW

ECLI:DE:VGNEUST:2013:0321.4K866.12.NW.0A

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant