Die Tatsache, dass
Feuchtigkeitsschäden bei extremer Kälte an der Außenwand aufgetreten sind, deutet auf die naheliegende Möglichkeit hin, dass die Schadensursache in einer für derartige Witterungsverhältnisse unzureichenden Wärmeisolierung der Außenwand liegt.
In diesem Fall ist der Vermieter dazu verpflichtet, hinsichtlich dieses Risikobereiches den Negativbeweis zu führen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Frage, ob die Beklagten wegen der im Schlafzimmer aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden die Miete gemäß
§ 537 BGB mindern können und ob sie die aufgetretenen Schäden zu beseitigen haben, kommt es darauf an, ob die Schäden auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind oder nicht.
§ 548 BGB regelt insoweit, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die bei vertragsgemäßem Gebrauch auftreten, nicht zu vertreten hat.
Unstreitig ist, dass es in der seit dem 1.6.1978 von den Beklagten angemieteten Wohnung erstmals in den extrem kalten Wintern 1985/86 und 1986/87 zu Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer mit anschließender Schimmelpilzbildung gekommen ist, während zuvor derartige Schäden nicht aufgetreten waren. Diese Feuchtigkeitsschäden traten an der Außenwand auf und waren – auch dies ist unstreitig – letztendlich durch eine ungewöhnlich starke Auskühlung der Außenwände bedingt.
Während die Klägerinnen meinen, zu den Schäden sei es letztendlich nur aufgrund eines von den Beklagten zu vertretenden fehlerhaften Wohnverhalten und Lüftungsverhaltens gekommen, sind die Beklagten der Auffassung, Ursache sei eine mangelhafte Bausubstanz und unzureichende Wärmeisolierung.
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