Im vorliegenden Fall wurde Schimmelbefall im Wandbereich des Badezimmers allein dadurch verursacht, dass die beiden Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet wurden, wenn die Mieter in der Badewanne stehend duschten.
Diese Art der Benutzung der Badewanne war im vorliegenden Fall als rechtlich als vertragswidrig einzuordnen.
Stehendes Duschen musste vorliegend zwangsläufig und auch ohne Weiteres erkennbar zu einer Beschädigung der Mietsache führen, da die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit ihrem nur bis in halbe Stehhöhe reichenden Fliesenspiegel zwingend dazu führte, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützte Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringt.
Dieser Schimmelbefall ist rechtlich als Mangel der Mietwohnung zu qualifizieren, woraus sich grundsätzlich ergibt, dass die Beklagte als Vermieterin zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet ist (§ 535 I 2 BGB) und dass der von den Klägern als Mietern geschuldete Mietzins der Höhe nach seit Eintritt und Anzeige des Mangels gemindert ist (§ 536 I 2 BGB).
Diese Art der Benutzung der Badewanne war im vorliegenden Fall als rechtlich als vertragswidrig einzuordnen.
Stehendes Duschen musste vorliegend zwangsläufig und auch ohne Weiteres erkennbar zu einer Beschädigung der Mietsache führen, da die bauliche Ausstattung des Badezimmers über der Badewanne mit ihrem nur bis in halbe Stehhöhe reichenden Fliesenspiegel zwingend dazu führte, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützte Wandanteile über dem Fliesenspiegel eindringt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass seit Frühjahr 2013 bis heute im Badezimmer der von den Klägern angemieteten Wohnung an zwei Wänden über der Badewanne ein kräftiger Schimmelbefall vorliegt, und zwar im Spritzwasserbereich der Duschbrause oberhalb des verfliesten Anteils der Wände.Dieser Schimmelbefall ist rechtlich als Mangel der Mietwohnung zu qualifizieren, woraus sich grundsätzlich ergibt, dass die Beklagte als Vermieterin zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet ist (§ 535 I 2 BGB) und dass der von den Klägern als Mietern geschuldete Mietzins der Höhe nach seit Eintritt und Anzeige des Mangels gemindert ist (§ 536 I 2 BGB).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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