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WEG-Streit um vor der Terrassentür angebrachte Gittertür

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei dem Einbau einer Gittertür vor der Terrassentür eines Sondereigentümers handelt es sich zwar um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG, für eine Beseitigungsanspruch ist jedoch nachvollziehbar darzulegen, dass der Einbau bei den anderen Wohnungseigentümern zu einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne von § 14 Ziffer 1 WEG führt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.11.2016 - Az: V ZR 49/16 - aufgestellten Maßstäbe sind auch auf den hier vorliegenden Fall einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums anwendbar. Denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass für die Bestimmung eines Nachteils im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG bei Veränderung des Sondereigentums die gleichen Maßstäbe gelten, wie bei einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums.

Die Kammer bleibt dabei, dass die Klägerin weder in erster Instanz noch mit der Berufungsbegründung hinreichend konkret zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks des Gebäudes durch die streitgegenständliche Gittertür vorgetragen hat. Insbesondere kann die Anbringung der Tür nicht schon von sich heraus als eine erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks und als massiver Eingriff in das Gemeinschaftseigentums angesehen werden. Das gilt auch dann, wenn die Gittertür aufgrund ihrer Höhe vom Fußweg aus sichtbar ist. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt eine optische Veränderung eines Bauteils nicht schon für sich genommen zu einem Nachteil. Ein solcher Nachteil entsteht vielmehr erst dann, wenn die Veränderung des einzelnen Bauteils auch zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führt. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil.

Zum Gebäude als Ganzes hat die Klägerin vorliegend in erster Instanz und auch mit der Berufungsbegründung nichts vorgetragen. Auch die mit der Klageschrift vorgelegten schwarz-weiß Kopien von Lichtbildern zeigen nur einen Teilbereich des Gebäudes. Die weiteren in erster Instanz zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder und Ausdrucke zeigen ebenfalls nur den streitgegenständlichen Türbereich, nicht jedoch das ganze Gebäude. Eine Ortsbesichtigung war vor diesem Hintergrund nicht geboten, zumal die Inaugenscheinnahme in erster Instanz nicht beantragt worden ist.

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